Das werde ich meinem Einheitsführer beim nächsten Mal sagen, wenn er mich für einen nicht dringlichen Einsatz auf dem Handy anruft ...Der Wehrführer kann gar nichts einführen.
In der TR-BOS sind die Spielregeln für die Funkalarmierung klar definiert.
Da Mobilfunk auch Funk ist wird durch die TR-BOS die "SMS-Alarmierung" klar ausgeschlossen.
Diesen Alleinvertretungsanspruch der TR-BOS gibt es m. M. n. nicht.
Ich denke, dass manch ein Richter da nicht so lebensfern ist, wie dieses Forum und andere sich manchmal geben (wieso sollte das überhaupt vor Gericht landen?).Wie gesagt, es gibt nur Regeln für die Funkalarmierung und ich würde nicht meine Hand dafür ins Feuer legen, was Gerichte entscheiden, wenn eine Feuerwehr 2 Schleifen hat.
Schleife 1 von Person A wird ausgelöst und dieser ruft Person B die nur die Schleife 2 hat zu, daß ein Einsatz ist.
Wenn da was passiert ... ich wäre auf das Urteil gepannt.
Im Endeffekt ist entscheidend, dass ausreichend viele, ausreichend qualifizierte FA in ausreichender Zeit am Einsatzort sind. Wie man das erreicht, ist reichlich egal. Ob man das örtlich durch FME, DME, Sirene, SMS, Wachgong, Gong in den Wohnungen, Anruf, Zurufen, Meldereiter, Feuerglocke, Rundsprechanlage oder was weiß ich erreicht, ist soweit ich weiß in keinem Bundesland vorgeschrieben.
Die Entscheider müssen sich eben bewusst sein, dass sie für ihre Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Verfahren die Verantwortung tragen, wenn es schief geht.