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Thema: Garantenstellung?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von airwaves Beitrag anzeigen
    http://www.rettungsdienst-recht.de/h...nstellung.html

    "..."
    hmm... ich vermute, diese Seite bzw. diese Auslegung wird deinen "hohen" Ansprüchen nicht genügen, aber ich hab es untermauert.
    Nein, ich meinte Fachartikel! Sei mir nicht böse, aber der Urheber dieser Seite ist nicht Jurist, sondern Lehrrettungsassistent. Der von mir zitierte Thomas Hochstein ist Jurist und neben bei noch RS bei der JUH.

    Also spätestens wenn ein Gutachter kommt, werde ich nicht als Ersthelfer bewertet und schon gar nicht wenn ich den Angehörigen oder den Passanten gesagt habe: Hey ich bin Rettungsassistent lassen sie mich mal da ran.
    Als Ersthelfer ist auch ein NA zu verstehen, der nicht im Dienst ist, auch wenn er sagt, dass er NA ist. Als Ersthelfer unterliegt der NA, RA, RS der Prüfung nach §323c StGB und eben nicht nach §212 i.V.m. §13 StGB. Das unterscheidet den Ersthelfer vom Garanten.

    Und ganz schlimm wird es, wenn Du einen privaten Notfallrucksack rausholst und vor lauter Übereifer eine Infusion legst und dabei was schief geht, oder mal (natürlich rein zufällig) ein Nitro dabei hast usw.
    Ein Tätigwerden (als Ersthelfer oder Garant) nach Maßgabe des §34 StGB (Rechtfertigender Notstand) hat absolut nichts mit der Bewertung nach §212 i.V.m. §13 StGB zu tun.

    Gruß
    Sebastian

  2. #2
    airwaves Gast
    Zitat Zitat von DaRake Beitrag anzeigen
    Nein, ich meinte Fachartikel! Sei mir nicht böse, aber der Urheber dieser Seite ist nicht Jurist, sondern Lehrrettungsassistent. Der von mir zitierte Thomas Hochstein ist Jurist und neben bei noch RS bei der JUH.


    Als Ersthelfer ist auch ein NA zu verstehen, der nicht im Dienst ist, auch wenn er sagt, dass er NA ist. Als Ersthelfer unterliegt der NA, RA, RS der Prüfung nach §323c StGB und eben nicht nach §212 i.V.m. §13 StGB. Das unterscheidet den Ersthelfer vom Garanten.


    Ein Tätigwerden (als Ersthelfer oder Garant) nach Maßgabe des §34 StGB (Rechtfertigender Notstand) hat absolut nichts mit der Bewertung nach §212 i.V.m. §13 StGB zu tun.

    Gruß
    Sebastian

    Der Urheber der zitierten Seite ist Jurist und zwar kurz vor seiner Promotion.
    Nur fürs Protokoll

  3. #3
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von airwaves Beitrag anzeigen
    Der Urheber der zitierten Seite ist Jurist und zwar kurz vor seiner Promotion.
    Nur fürs Protokoll
    OK, das geht aber aus seinem Auftritt nicht hervor.
    Dennoch liegt er falsch...

  4. #4
    airwaves Gast
    Zitat Zitat von DaRake Beitrag anzeigen
    OK, das geht aber aus seinem Auftritt nicht hervor.
    Dennoch liegt er falsch...
    Fürs Protokoll nochmals: es steht auf seiner HP, aber egal.....

    Ob falsch oder nicht, Du hast ne andere Meinung als ich, das wars.

    [Ironie on]Gute Nacht an alle Garantensteller und Laienhelfer mit Blaulicht auf dem Dach und einem RTW im Kofferraum.[Ironie off]

  5. #5
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    Zitat Zitat von airwaves Beitrag anzeigen
    Fürs Protokoll nochmals: es steht auf seiner HP, aber egal...
    Sag mir doch bitte wo, ich lese da nur etwas von Jura-Student?

    Gute Nacht,
    Sebastian

  6. #6
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    Als Ersthelfer ist auch ein NA zu verstehen, der nicht im Dienst ist, auch wenn er sagt, dass er NA ist. Als Ersthelfer unterliegt der NA, RA, RS der Prüfung nach §323c StGB und eben nicht nach §212 i.V.m. §13 StGB. Das unterscheidet den Ersthelfer vom Garanten.
    Zumindest für den Fall des Arztes als ERsthelfer gibt es ja auch ein entsprechendes Urteil, indem der Arzt als Laienhelfer und nicht als Arzt mit Garantenstellung beurteilt wurde.
    http://www.urteile.net/Y2/93739.html
    Haribo macht Markus froh!

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