Blinkende oder mit Dauerlicht ausgestattete Aufsetzer sind hier grundsätzlich nicht gestattet, werden aber oft von der Polizei geduldet. In einigen Landkreisen können Sondergenehmigungen für beleuchtete Dachaufsetzer erteilt werden. (Meist für First-Responder oder Helfer vor Ort-Gruppen)

Auszug aus StVZO (Bau- und Betriebsvorschriften § 49a Absatz 51)

Nach § 49a Abs. 1 dürfen an Kfz und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen, wozu auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel zählen, angebracht sein. Die Gruppe der Leuchtstoffe umfasst fluoreszierende, phosphoreszierende und selbstleuchtende Stoffe. Welche Sicherungsmittel für liegengebliebene Kfz mitgeführt werden müssen, ist in § 53a festgelegt. Aufgrund der geltenden Vorschriften dürfen andere lichttechnische Einrichtungen nur im Falle des rechtfertigenden Notstandes (§16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) am Kfz angebracht sein. Dabei muss in jedem Einzelfall geprüft und beurteilt werden, ob die Voraussetzungen von § 16 OWiG erfüllt sind.

Diese Vorschrift lautet wie folgt: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist die Gefahr abzuwenden.

Folien und Schilder, die nicht lichttechnische Einrichtungen sind, sind in jedem Fall zulässig.