Zitat Zitat von HAIXMAN
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist die Gefahr abzuwenden.
Nun stellt sich mir aber die Frage: Wie kann man durch das Anbringen eines Dachaufsetzters die unmittelbare also nicht nur rein potentielle Gefahr von sich oder einem Anderen abwenden?

Übrigens: Mit der Begründung wäre auch das Aufesetzen eine Blaulichtes erlaubt.

Gruß, Mr. Blaulicht