Zitat Zitat von rotkreuzler13 Beitrag anzeigen
Wenn ihr schon von BDSG redet dann aber bitte richtig. Es gibt ein ganz anderes Problem welches hier wohl noch nicht bzw. nicht umfänglich angesprochen wurde. Die Grundsätzliche Zusatzalarmierung über FE begrüße ich auch. Es ist aber sicherzustellen das nur! die Schleifen bzw. RICS ausgewertet werden für den Empfang man auch berechtigt ist. Weiterhin muss sichergestellt werden das kein Einblick in andere RICS möglich ist. Also Auswertung per Scanner und POC32 o.ä ist defintiv nicht erlaubt da alle RICS mitgelesen werden könnten. Königsweg. Melder über Serielleschnittstelle am FE.

Nächste Sache die Übertragung auf das Endgerät. Verschlüsselt ist schonmal super. Sobald es sich jedoch um persöhnliche Daten (Name, Anschrift etc.) handelt muss eine Ermächtigung vorliegen diese Daten verarbeiten oder übermitteln zu dürfen. Im Bereich der FME, DME liegt diese vor. Aber auch für die privaten Handys der Kameraden? Sicherlich nicht. Also ist sicherzustellen das keine personenbezogenen Daten über FE übermittelt oder verarbeitet werden. Wie das gehen soll? Ganz einfach. FE wertet den DME aus, ein Alarm kommt rein und es wird per APager lediglich die Information übermittelt Einsatzstichwort und der Hinweis begeben Sie sich zur Feuerwache.
Hallo,

Königsweg: DME über Schnittstelle ist sicherlich schonmal nicht schlecht.
Aber auch hier könnte ich theoretisch alle Signale abgreifen, da es sich um einen "Zusatzempfänger" zum Alarm handelt.
Insofern ist für mich der wirkliche "Königsweg" die Alarmemail der Leitstelle, da diese nur an den berechtigen Teilnehmerkreis herausgeschickt wenn diese Einheit auch wirklich alarmiert wird. Ich kann somit nicht andere Rufgruppen herauslesen. Ich habe schlichtweg gar nicht die Möglichkeit dazu.

Du redest hier von der Zugangskontrolle bzw. Erhebung von Daten.
Insofern hast Du prinzipiell erst einmal Recht mit dem was Du sagst.
Aber: Soll ich als Disponent erst noch eine Datenschutzverpflichtungserklärung an den Notrufenden zusenden bevor ich dessen Daten im System erfassen und die zuständigen Mittel alarmieren darf (Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten)?
Da muss man nämlich (wenn überhaupt) ansetzen und nicht bei der alarmierten Stelle.

FE bleibt Datenschutzrechtlich eine grauzone so lange es nicht von einer autorisierten Erststelle (Leitstelle) als Alarmierungszusatzfunktion eingesetzt wird.
Analog System wie Group-Alarm und wie sie alle heißen...

Gruß
ZL