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Thema: Ist SMS- und co. Alarmierung legal?

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  1. #1
    Registriert seit
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    (Fast) gut argumentiert, aber:
    Es handelt sich bei der SMS- / Handyalarmierung, wenn sie nicht von der Leitstelle veranlasst wird, um eine illegale Aussendung von Einsatzdaten.

    Nehmen wir mal ein Beispiel hier aus dem Forum:
    Ein User empfängt eine, für ihn bestimmte, Alarmierung auf seinem (zugelassenen und von der Kommune gestellten) Funkalarmempfänger. Dieser Alarm wird über die Datenschnittstelle per Kabel auf den eigenen PC geleitet und dort zur drahtgebundenen Auslösung eines akustischen Signal genutzt. Die Juristen nannten das im Gerichtsverfahren eine "Aussendung von geschützten Daten an ein nicht zugelassenes Gerät" (den "Alarmgong").
    Wie gesagt, das Ganze befand sich in der eigenen Wohnung, weder auf den PC noch auf den Rest dieser Anordnung hatte eine andere Person Zugriff.

    ... und nun diskutieren wir nochmal über die Aussendung von Alramdaten durch eine nicht zugelassenen Stelle ("PC im Gerätehaus") an ein nicht zugelassenes Gerät ("Handy").
    Vgl. z.B. §89 TKG
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  2. #2
    Registriert seit
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    329
    Hallo,
    Nun muss ich euch, wenn auch ungern, glauben und habe noch eine Frage.
    Wie wahrscheinlich ist es das es auffällt das wir ein eigenes Alarmsystem haben (Wir haben sowas illegales natürlich nicht ;) ) ?
    Wie hart wird sowas geahndet?
    Gruß
    Patrick
    Wer andern eine Grube gräbt, hat ein Grubengrabgerät.
    Fehler 405

  3. #3
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    (Fast) gut argumentiert, aber:
    Es handelt sich bei der SMS- / Handyalarmierung, wenn sie nicht von der Leitstelle veranlasst wird, um eine illegale Aussendung von Einsatzdaten.
    Wo ist denn der Tatbestand "illegale Aussendung von Einsatzdaten" normiert?

    Nehmen wir mal ein Beispiel hier aus dem Forum:
    Ein User empfängt eine, für ihn bestimmte, Alarmierung auf seinem (zugelassenen und von der Kommune gestellten) Funkalarmempfänger. Dieser Alarm wird über die Datenschnittstelle per Kabel auf den eigenen PC geleitet und dort zur drahtgebundenen Auslösung eines akustischen Signal genutzt. Die Juristen nannten das im Gerichtsverfahren eine "Aussendung von geschützten Daten an ein nicht zugelassenes Gerät" (den "Alarmgong").
    Wie gesagt, das Ganze befand sich in der eigenen Wohnung, weder auf den PC noch auf den Rest dieser Anordnung hatte eine andere Person Zugriff.
    Aha, hört sich etwas dubios an. Wurde jemand genau deswegen verurteilt? Waren da ggf. noch andere Taten im Spiel? Aktenzeichen?

    ... und nun diskutieren wir nochmal über die Aussendung von Alramdaten durch eine nicht zugelassenen Stelle ("PC im Gerätehaus") an ein nicht zugelassenes Gerät ("Handy").
    Ich sehe nicht, auf welcher Grundlage wir so etwas diskutieren sollten?
    Wir sollten vorher schnell sämtliche Telefone, Mobiltelefone und Telefaxe aus dem Einsatzdienst entfernen ... Achja, und in sämtlichen Wachen dringend die Durchsageanlagen stilllegen.

    Vgl. z.B. §89 TKG
    Hat z.B. genau was mit der Frage zu tun?

    "Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage (...) bestimmt sind, abgehört werden."
    Wir sind und ja wohl einig, dass die Alarmierung einer Feuerwehr für diese Feuerwehr bestimmt ist.

    "Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen (...) anderen nicht mitgeteilt werden."
    Trifft nicht zu, weil wir ja nur Nachrichten nach Satz 1 empfangen.
    Und mehr steht in dem genannten Paragraphen eigentlich nicht drin.

  4. #4
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    26.11.2012
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    9
    Über das Strafmaß von der Existenz deines natürlich nicht vorhandenen Alarmsystemes kannst Du Dich ja vielleicht mal im Internet informieren. Ich weiß zwar nicht, ob so etwas schon vorhanden ist, aber vielleicht findest du ja schon ähnliche Urteile zu diesem Thema.

  5. #5
    Registriert seit
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    20
    Erst einmal Entschuldigung, dass ich das hier nach einem halben Jahr wieder ausgrabe. Es passt aber denke ich hier ganz gut dazu:

    Ich gehe mal davon aus, dass die Handy-Alarmierung mit Rückmeldung von ************ dann auch nicht legal ist.

    Im Endeffekt wäre aber doch eine andere Möglichkeit nur die Information zu senden, dass eine Alarmierung eingegangen ist. Eine Rückmeldung wäre dann auch ohne Probleme möglich.
    Der genaue Grund der Alarmierung könnte dann ja immer noch auf dem DME nachgeschaut werden.

    Liege ich mit dieser Annahme richtig?

    Gruß
    Robert
    Geändert von Quietschphone (06.05.2013 um 13:54 Uhr)

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