Ich bin nebenberuflich genau in der selben Branche tätig, wie der TO.

Ich habe mir damals die Einverständniserklärung meines Arbeitgebers eingeholt, in diesem Bereich nebenberuflich selbstständig tätig zu sein.

Dann bin ich zum Ordnungsamt, und habe das Gewerbe angemeldet.
Beim Finanzamt läuft das als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz, d.h. ich darf keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen oder Angeboten aufführen und muss dafür keine Umsatzsteuer abführen und auch keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Als Buchführung nutze ich ein kostenloses Programm, welches mir eine einfache Einnahme-Überschussrechnung ermöglicht.

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