
Zitat von
AkkonHaLand
Zur Mwst.: Du darfst zwar keine Mwst. ausweisen (auch nicht "enthält Mwst"), der Käufer kann aber sehr wohl (so er nicht auch §19 geltend macht ;-) ) die Vorsteuer abziehen und beim FA geltend machen!
Ja... Er kann die Enthaltene MwSt in höhe von genau 0% des Rechnungsbetrages abziehen... Nein, scherz bei Seite: Da ich keine MwSt aufschlage kann man natürlich auch keine MwSt abziehen! Es ist ja keine MwSt enthalten!

Zitat von
AkkonHaLand
Für die EÜR geht auch eine einfache Excel-Tabelle mit Datum, Buchungsgrund, Geldeingang, Geldausgang, Kassenbestand.
Geht natürlich...
Aber das ist doch deutlich aufwendiger als als das geforderte Minimum von dne drei Zeilen:
Einnahme (gesamtsumme) - Ausgaben (Gesamtsumme) = Gewinn (Differenz der beiden Gesamtsummen) JEDES mehr ist freiwillig (solange man unterhalb des Schwellwerts für die vereinfachte EÜR bleibt).

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AkkonHaLand
Für ein wirkliches Kleinunternehmen was einem anderen Zweck dient als der Verkauf von Pfennigartikeln (=viele tausend Vorgänge) kann man das machen, ist aber oft überdimensioniert. OpenOffice als alleinige Software und ein guter Ordner für "toten Baum" mit System geführt reichen da mehr als aus-.

Zitat von
AkkonHaLand
Anmeldung: Du gehst einfach zur Kommune zum Gewerbeamt und meldest an. In dem Brief des FA kreuzt du "§19UStG" an und fertig. IHK-Schreiben gleich beantworten mit einem Anruf beim Sachbearbeiter, dann ist dort beitragsfrei.
Wie schon geschrieben soweit richtig.

Zitat von
AkkonHaLand
Dran denken: Trotzdem will das FA jedes Jahr im Januar eine komplette Umsatzsteueranmeldung haben (keine monatlichen Vorschüsse) ebenso wie die Einkommensteuererklärung. Daher den Chef vom Hauptjob bitten die Lohnsteuerbescheinigung schon im Januar auszuhändigen und nicht erst im März! (Die Frage ob du den Chef des Haupterwerb über den Nebenjob informieren musst beantwortet sich daher von selber...)
NEIN - NEIN - NEIN!!!
Wenn man die MwSt Ausnahme in Anspruch nimmt muss man sich um GAR NICHTS kümmern was irgendwie mit MwST oder EUSt zu tun hat. Ausser das man die einem selbst gestellten Rechnungen MIT MwSt zu zahlen hat.
Abgabe der Steuererklärung für das zurückliegende Jahr KANN zusammen mit der normalen Einkommenssteuer erfolgen, Stichtag ist der 31.05. (Ich weiß gerade nicht ob für den gerwerblichen Teil ggf. sogar längere Fristen gelten, kürzere auf keinen Fall. Wobei natürlich dann bis zum 31.05 zumindest der Überschuss feststehen muss, ist ja eine Einnahme)
Gruß
Carsten
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