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Thema: Kleinstgewerbe

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Hallo,

    bezüglich der Mehrwert- / Umsatzsteuer.

    Für mich als Gewerbetreibender, der Vorsteuer abziehen kann, ist natürlich der Nettobetrag in der Rechnung wichtig. Dadurch sind Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer ausweisen können, für mich in der Regel uninteressant, weil zu teuer! Gerade mit dem Bereich Design / Druck-Flyer / Homepage werden aber mehr gewerbliche angesprochen, für die die Umsatzsteuer schon interessant ist.

    Und bei den Nebenkosten auch daraan denken, das die Berufsgenossenschaft auch Ihren Obulus haben will (Zwangsmitgliedschaft).

    Beste Grüße

    Klaus
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  2. #2
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    Ich bin nebenberuflich genau in der selben Branche tätig, wie der TO.

    Ich habe mir damals die Einverständniserklärung meines Arbeitgebers eingeholt, in diesem Bereich nebenberuflich selbstständig tätig zu sein.

    Dann bin ich zum Ordnungsamt, und habe das Gewerbe angemeldet.
    Beim Finanzamt läuft das als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz, d.h. ich darf keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen oder Angeboten aufführen und muss dafür keine Umsatzsteuer abführen und auch keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

    Als Buchführung nutze ich ein kostenloses Programm, welches mir eine einfache Einnahme-Überschussrechnung ermöglicht.

    Falls Du weitere Fragen hast, melde Dich einfach.
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

  3. #3
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    Zur Mwst.: Du darfst zwar keine Mwst. ausweisen (auch nicht "enthält Mwst"), der Käufer kann aber sehr wohl (so er nicht auch §19 geltend macht ;-) ) die Vorsteuer abziehen und beim FA geltend machen!

    Für die EÜR geht auch eine einfache Excel-Tabelle mit Datum, Buchungsgrund, Geldeingang, Geldausgang, Kassenbestand.

    Komplette Fakturierung empfehle ich für Kleinunternehmer "CAO-Faktura 1.4.2.9 F" (http://www.cao-faktura.de/component/...man/Itemid,32/)

    Anmeldung: Du gehst einfach zur Kommune zum Gewerbeamt und meldest an. In dem Brief des FA kreuzt du "§19UStG" an und fertig. IHK-Schreiben gleich beantworten mit einem Anruf beim Sachbearbeiter, dann ist dort beitragsfrei.

    Dran denken: Trotzdem will das FA jedes Jahr im Januar eine komplette Umsatzsteueranmeldung haben (keine monatlichen Vorschüsse) ebenso wie die Einkommensteuererklärung. Daher den Chef vom Hauptjob bitten die Lohnsteuerbescheinigung schon im Januar auszuhändigen und nicht erst im März! (Die Frage ob du den Chef des Haupterwerb über den Nebenjob informieren musst beantwortet sich daher von selber...)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  4. #4
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Zur Mwst.: Du darfst zwar keine Mwst. ausweisen (auch nicht "enthält Mwst"), der Käufer kann aber sehr wohl (so er nicht auch §19 geltend macht ;-) ) die Vorsteuer abziehen und beim FA geltend machen!
    Ja... Er kann die Enthaltene MwSt in höhe von genau 0% des Rechnungsbetrages abziehen... Nein, scherz bei Seite: Da ich keine MwSt aufschlage kann man natürlich auch keine MwSt abziehen! Es ist ja keine MwSt enthalten!

    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Für die EÜR geht auch eine einfache Excel-Tabelle mit Datum, Buchungsgrund, Geldeingang, Geldausgang, Kassenbestand.

    Geht natürlich...
    Aber das ist doch deutlich aufwendiger als als das geforderte Minimum von dne drei Zeilen:
    Einnahme (gesamtsumme) - Ausgaben (Gesamtsumme) = Gewinn (Differenz der beiden Gesamtsummen) JEDES mehr ist freiwillig (solange man unterhalb des Schwellwerts für die vereinfachte EÜR bleibt).

    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Komplette Fakturierung empfehle ich für Kleinunternehmer "CAO-Faktura 1.4.2.9 F" (http://www.cao-faktura.de/component/...man/Itemid,32/)
    Für ein wirkliches Kleinunternehmen was einem anderen Zweck dient als der Verkauf von Pfennigartikeln (=viele tausend Vorgänge) kann man das machen, ist aber oft überdimensioniert. OpenOffice als alleinige Software und ein guter Ordner für "toten Baum" mit System geführt reichen da mehr als aus-.

    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Anmeldung: Du gehst einfach zur Kommune zum Gewerbeamt und meldest an. In dem Brief des FA kreuzt du "§19UStG" an und fertig. IHK-Schreiben gleich beantworten mit einem Anruf beim Sachbearbeiter, dann ist dort beitragsfrei.
    Wie schon geschrieben soweit richtig.

    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Dran denken: Trotzdem will das FA jedes Jahr im Januar eine komplette Umsatzsteueranmeldung haben (keine monatlichen Vorschüsse) ebenso wie die Einkommensteuererklärung. Daher den Chef vom Hauptjob bitten die Lohnsteuerbescheinigung schon im Januar auszuhändigen und nicht erst im März! (Die Frage ob du den Chef des Haupterwerb über den Nebenjob informieren musst beantwortet sich daher von selber...)
    NEIN - NEIN - NEIN!!!
    Wenn man die MwSt Ausnahme in Anspruch nimmt muss man sich um GAR NICHTS kümmern was irgendwie mit MwST oder EUSt zu tun hat. Ausser das man die einem selbst gestellten Rechnungen MIT MwSt zu zahlen hat.

    Abgabe der Steuererklärung für das zurückliegende Jahr KANN zusammen mit der normalen Einkommenssteuer erfolgen, Stichtag ist der 31.05. (Ich weiß gerade nicht ob für den gerwerblichen Teil ggf. sogar längere Fristen gelten, kürzere auf keinen Fall. Wobei natürlich dann bis zum 31.05 zumindest der Überschuss feststehen muss, ist ja eine Einnahme)

    Gruß
    Carsten
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    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
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  5. #5
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    Zitat Zitat von paffenholz Beitrag anzeigen
    Hallo,

    bezüglich der Mehrwert- / Umsatzsteuer.

    Für mich als Gewerbetreibender, der Vorsteuer abziehen kann, ist natürlich der Nettobetrag in der Rechnung wichtig. Dadurch sind Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer ausweisen können, für mich in der Regel uninteressant, weil zu teuer! Gerade mit dem Bereich Design / Druck-Flyer / Homepage werden aber mehr gewerbliche angesprochen, für die die Umsatzsteuer schon interessant ist.

    Und bei den Nebenkosten auch daraan denken, das die Berufsgenossenschaft auch Ihren Obulus haben will (Zwangsmitgliedschaft).

    Beste Grüße

    Klaus
    Hallo Klaus,

    da hast du etwas falsch verstanden.
    Der "kleingewerbetreibende" weist keine MwSt aus weil er keine Aufschlägt. Seine Rechnung ist also IMMER Netto. Es ist natürlich immer eine Frage ob er dir dieselben Preise machen kann wie derjeniege der am Vorsteuerabzugssystem teilnimmt, da er ja auf gut deutsch ausgedrückt im Einkauf 19% mehr bezahlt.
    Es kommt also SEHR auf das Tätigkeitsfeld des Unternehmens an ob man so Wettbewerbsfähig sein kann. Unternehmen die Ihr Geld damit verdienen das sie Waren umsetzen die sie auf dem Gerwerblcihen MArkt einkaufen um sie dann mit Aufschlag wieder zu verkaufen würde es freilich schwer haben, sie müssten gleich eine deutlich geringere Marge aufschlagen um Wettbewerbsfähig zu sein - das kann schnell "zu wenig" sein, also für diese Unternehmen macht das keinen Sinn.

    Wenn aber der Wareneinkauf nur einen ganz geringen Teil - oder aber gar keinen Teil - der unternehmerischen Tätigkeit ausmacht, dann speilt das keine Rolle.

    Als Beispiel: Du holst dir zwei Angebote zur Erstellung von Webseiten ein.
    Beide möglichen Auftragnehmer verlangen einen Stundensatz von 60 Euro und würden 6 Studen benötigen. (Vorlagen sind ja oft vorhanden)

    Unternehmer A, der "normale" Gewerbetreibende wird dir auf seiner REchnung schreiben:
    6x 1Std. a 60 Euro. Gesamt (netto) 360 Euro, zzgl. 19% MwSt = 428,40 Euro
    Die MwSt von 68,40 Euro kannst du dir dann vom FA wiederholen.

    Unternehmer A, der "Kleingewerbler" wird dir auf seine REchnung Schreiben:
    6x 1Std. a 60 Euro. Gesamt 360 Euro

    Für den GEwerbetreibenden ist es also völlig Egal ob er den Kleingewerbler oder den "Vollgewerbetreibenden" Beauftragt. Für einen Privatmann ist der Kleingewerbler bei selben Stundensatz sogar deutlich billiger!

    Wie gesagt, sobald ein erheblicher Wareneinkauf von anderer Stelle als Privat/Flohmarkt dazukommt wird es für den Kleingewerbler natürlich schwierig die Preise zu halten.

    Im Fall wie beim TO, z.B. die Erstellung von Flyern könnte man das Problem so lösen, das der Auftragnehmer de, Auftraggeber sowohl die Erstellung (Design) des Flyers in Rechnung stellt wie auch den Aufwand beim Beauftragen der Druckerei (Auftragsvergabe, Kontrolle der Ergebnisse, Ansprechpartner sein).
    Der reine Anteil Druckkosten wird aber von der Druckerrei direkt dem Kunden in Rechnung gestellt. Legal und Ausnutzung des jeweils günstigsten Weges.

    Die BG stellt bei einem kleingerwerblichen Einzelunternehmen ohne Angestellte in diesem Bereich kein Problem dar. Die will nichts von einem Wissen.

    Gruß
    Carsten
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  6. #6
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    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Hallo Klaus,

    da hast du etwas falsch verstanden.
    Der "kleingewerbetreibende" weist keine MwSt aus weil er keine Aufschlägt. Seine Rechnung ist also IMMER Netto. Es ist natürlich immer eine Frage ob er dir dieselben Preise machen kann wie derjeniege der am Vorsteuerabzugssystem teilnimmt, da er ja auf gut deutsch ausgedrückt im Einkauf 19% mehr bezahlt.
    Es kommt also SEHR auf das Tätigkeitsfeld des Unternehmens an ob man so Wettbewerbsfähig sein kann. Unternehmen die Ihr Geld damit verdienen das sie Waren umsetzen die sie auf dem Gerwerblcihen MArkt einkaufen um sie dann mit Aufschlag wieder zu verkaufen würde es freilich schwer haben, sie müssten gleich eine deutlich geringere Marge aufschlagen um Wettbewerbsfähig zu sein - das kann schnell "zu wenig" sein, also für diese Unternehmen macht das keinen Sinn.
    Wenn aber der Wareneinkauf nur einen ganz geringen Teil - oder aber gar keinen Teil - der unternehmerischen Tätigkeit ausmacht, dann speilt das keine Rolle.
    Genau das Problem meinte ich - Sobald Ware ins Spiel kommt wirds für mich in der Regel zu teuer. Reine Dienstleistungen ist klar, das hier netto mit netto verglichen werden kann.


    Die BG stellt bei einem kleingerwerblichen Einzelunternehmen ohne Angestellte in diesem Bereich kein Problem dar. Die will nichts von einem Wissen.
    Bei der BG kommt es auf den Bereich an. Im Einzelhandel wird jeder Kleinunternehmer aufgrund der Satzung der BG Zwangsmitglied und Beitragszahler.


    Beste Grüße

    Klaus
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