Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
Daraus ergibt sich aber nicht, dass jemand bestraft werden kann, wenn er zum Beispiel eine Rauchschutztür aufkeilt.
Hi,
das ergibt sich klar aus dem § 145 StGB, wie nederrijner oben erwähnt hat.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
Zu diesen Schutzvorrichtungen zählen natürlich alle Rauchabschlüsse und Brandschutztüren.

Hab alles erst vor 2 Monaten auf dem BSB-Lehrgang durchgekaut :-)
Unser Ausbilder hatte sogar auf einen Holzkeil dick "§ 145 StGB" geschrieben und diesen immer mahnend hochgehalten :-)

Gruß Bablu