Daraus ergibt sich aber nicht, dass jemand bestraft werden kann, wenn er zum Beispiel eine Rauchschutztür aufkeilt. Das mit der Satzung ist interessant, vielen Dank dafür. Etwas ähnliches ist mir für die Gegend hier nicht bekannt.
Daraus ergibt sich aber nicht, dass jemand bestraft werden kann, wenn er zum Beispiel eine Rauchschutztür aufkeilt. Das mit der Satzung ist interessant, vielen Dank dafür. Etwas ähnliches ist mir für die Gegend hier nicht bekannt.
Wie bereits schon erwähnt sind solche Vorschriften i.d.R. Landesrecht. Für Bayern z.B. in der VVB geregelt (http://by.juris.de/by/gesamt/BrandVerhV_BY.htm). Dort ist in § 27 zum Beispiel auch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten festgeschrieben (in deinem Fall i.V.m. § 22 sowie den Art. 38 LStVG). In anderen BL wird es aber sicher auch ähnliche Vorschriften geben.
Ich glaube, da ist auch noch was in der DIN 4066 zu finden...
Ansonsten auch mal bei Tante Wikipedia fragen:http://de.wikipedia.org/wiki/Brandabschnitt
Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
Markus
Tach !
Für Niedersachsen :
>
Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG -
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
8. einer Vorschrift in einer Verordnung oder kommunalen Satzung zuwiderhandelt, die vollziehbare Ge- oder Verbote auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes enthält, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
<
Damit kann man zumindest den meisten Leuten erstmal kommen ...
Kompliziert wird es, wenn tatsächlich dann nach den weiteren Verordnungen und Satzungen gefragt wird ...
Teilweise ist in den verschiedenen Bundesländern was in den jeweiligen Landesbauordnungen dazu geregelt.
In der Landesbauordnung für Niedersachsen steht da nicht wirklich was zu drinn ...
Gruß
Bastel
Hallo Leute!
Vielen vielen Dank an Euch. Das Thema scheint ja doch nicht nur mich zu interessieren. Die gemachten Anworten helfen mir persönlich schon sehr weiter.
Gruß Etienne
Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte
Hi,
das ergibt sich klar aus dem § 145 StGB, wie nederrijner oben erwähnt hat.
Zu diesen Schutzvorrichtungen zählen natürlich alle Rauchabschlüsse und Brandschutztüren.(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
Hab alles erst vor 2 Monaten auf dem BSB-Lehrgang durchgekaut :-)
Unser Ausbilder hatte sogar auf einen Holzkeil dick "§ 145 StGB" geschrieben und diesen immer mahnend hochgehalten :-)
Gruß Bablu
hmm ... so einfach ist das dann nun doch nicht.
Lies nochmal genau:
Dies impliziert Vorsatz (mindestens dolus eventualis), d.h. die Einrichtungen werden bewusst unbrauchbar gemacht.Wer absichtlich oder wissentlich ...
(Grobe) Fahrlässigkeit reicht nicht aus, der Täter muss den Schaden bewusst und billigend in Kauf genommen haben!
Und das im "normalen" Geschäftsbetrieb" oder gar in privaten Bereichen (z.B. Hochhaus) jemandem nachzuweisen, der einen Keil unter die Brandschutztür packt, dürfte sehr, sehr schwer fallen.
Beste Grüße, Udo
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Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
Sapere aude! (Horaz)
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