
Zitat von
Etienne
Ich weiß, dass es eine gesetzliche Grundlage gibt, die es verbietet und unter Strafe stellt, wenn Brandschutzeinrichtungen vorsätzlich blockiert werden (Aufkeilen von Rauchabschlusstüren usw.).
Diese "Kleinigkeiten" sind im jeweiligen Landesrecht geregelt (Landesbauordnung sowie die zugehörigen Ausführungsbestimmungen).
Allerdings kann ich nicht sagen, ob euer Landesrecht Verstöße als Bußgeld-Tatbestand sieht, hier bitte selbst einmal nachsehen.
Im Gültigkeitsbereich der Arbeitsstättenverordnung greift auch noch die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.3; dies ist auch kein Bußgeldtatbestand.
Aber:
kommt durch organisatorische Mängel oder durch Unterlassen von Maßnahmen eine Person zu Schaden, greifen sehr schnell §§ 222, 229 StGB.
Schadenersatzforderungen (Schmerzensgeld, Regress, usw.) auf Zivilprozessebene lasse ich jetzt mal außen vor.
Beste Grüße, Udo
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Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
Sapere aude! (Horaz)