Tach !
Für Niedersachsen :
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Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG -
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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8. einer Vorschrift in einer Verordnung oder kommunalen Satzung zuwiderhandelt, die vollziehbare Ge- oder Verbote auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes enthält, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
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Damit kann man zumindest den meisten Leuten erstmal kommen ...
Kompliziert wird es, wenn tatsächlich dann nach den weiteren Verordnungen und Satzungen gefragt wird ...
Teilweise ist in den verschiedenen Bundesländern was in den jeweiligen Landesbauordnungen dazu geregelt.
In der Landesbauordnung für Niedersachsen steht da nicht wirklich was zu drinn ...
Gruß
Bastel