
Zitat von
runway25
Du hast rechtlich gesehen Sonderrechte NUR du kannst diese NICHT kenntlich machen, da SONDERRECHTE nur mit Blaulicht und SoSi in Anspruch genommen werden dürfen.
Hier muss ich Dir teilweise widersprechen. Klar kannst Du an einem Fahrzeug, welches nicht mit blauem Rundumkennlicht und Einsatzfolgetonhorn ausgestattet ist, nicht kenntlich machen, wenn Du Sonderrechte beanspruchst. Aber:
Sonderrechte haben nicht unbedingt mit Blaulicht und Einsatzfolgetonhorn zu tun.
Beispiel:
Szenario Banküberfall oder Meldung eines Einbruches über Einbruchmeldeanlage.
Hier fährt die Polizei in der Regel ohne Blaulicht und Martinshorn zum Einsatzort, um die Einbrecher nicht durch den "Krawall" zu warnen. Auf dem Weg zum Einsatzort können sie jedoch sehr wohl Sonderrechte in Anspruch nehmen. Wegerecht haben sie wegen der fehlenden "Disko" und "Musik" jedoch nicht! Deswegen darf die Polizei trotzdem schneller fahren, als es dort laut Beschilderung erlaubt ist...
Wegerecht bedeutet, dass Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs zum Einsatzort sind. Jeder Verkehrsteilnehmer hat diesen Fahrzeugen unverzüglich Platz zu machen.
Genau das ist ja der Unterschied! Sonderrechte erlauben in bestimmten Situationen, ungestraft die Regeln der StVO zu missachten, so lange nchts passiert. Keiner muss Platz machen, wie denn auch, man kann es ja selten signalisieren.
Wegerecht signalisiert anderen Verkehrsteilnehmern mittels Blaulicht und Martinshorn, dass man auf Einsatzfahrt ist und Sonderrechte in Anspruch nimmt und dass man gefälligst Platz zu machen hat. (Wobei das gefälligst keine Nötigung darstellen soll, meine Ausdrucksweise soll den Unterschied nur etwas drastischer verdeutlichen!!!)
Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
Markus