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Thema: FEUERWEHR IM EINSATZ Kennzeichnung

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von danielhecker Beitrag anzeigen
    Setzen, 6, falsch, ...

    Der 35er setzt ja für die Berechtigten die Regeln der StVO ausser Kraft, also gilt der 1er nicht mehr! Aber dafür gibt es ja den §35 Abs. 8
    Setzen, 6, falsch

    §35 Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
    Ich glaube nicht, dass es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist keine Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen oder gar zu schädigen und zu gefähreden.

    Dass es es ab und an unvermeidbar ist das andere belästigt oder behindert werden, wenn man mit Sonder- und Wegerechten (im Einsatzfahrzeug) unterwegs ist, lässt sich nicht immer vermeiden. Aber das ist ja im Satz 2 geregelt.

    Der Absatz 8 im §35 verstärkt das nur noch einmal...

  2. #2
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    4.289
    Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind ohne Einschränkung befreit, wenn höchste Eile geboten ist. Der §1 gilt somit nicht mehr.

    Aber:

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Dies bedeutet eine höhere Sorgfalt vom Verkehrsteilnehmer, als in § 1 vorgeschrieben ist.

    Gruß, Mr. Blaulicht

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