Setzen, 6, falsch
Ich glaube nicht, dass es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist keine Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen oder gar zu schädigen und zu gefähreden.§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Dass es es ab und an unvermeidbar ist das andere belästigt oder behindert werden, wenn man mit Sonder- und Wegerechten (im Einsatzfahrzeug) unterwegs ist, lässt sich nicht immer vermeiden. Aber das ist ja im Satz 2 geregelt.
Der Absatz 8 im §35 verstärkt das nur noch einmal...