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dass man Sonder-, und Wegerechte nur mit Blaulicht, und Martinshorn in Anspruch nehmen darf, bzw., es besser wäre wenn man es nur mit nutzt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Wenn jemand von einer Brücke springen möchte oder, sich jemand erhängen möchte, könnten die sich etwas unter Druck gesetzt fühlen, wenn aus allen Richtungen tatü tata zu hören ist. Bei uns gibt es dann ne Weisung von der Leitstelle, -Sonder-, Wege-rechte frei, Anfahrt ohne Musik, erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, fahrn se Vorsichtig!(ich weis, klingt lustig).
Ich weiß, dass das gängige Praxis ist, und ich weiß, dass es in bestimmten Einzelfällen Sinn macht (wie z.B. Suizid). Rechtlich ist es demnoch falsch. Dann muss man halt konsequenterweise auf das Wegerecht verzichten, und sich auch beim angedrohten Suizid auf die Sonderrechtsebene zurückfallen lassen. Die Freigabe von Wegerechten erkennt der andere Verkehrsteilnehmer nunmal nicht an Drehgeschwindigkeit oder Blitzfrequenz des blauen Lichtleins, sondern am Horn. Kein Horn, kein Wegerecht.

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Und wenn man Nachts durch nen Ort fährt, muss man ja nun nicht unbedingt das Horn ziehen, und alle wach machen. Interessant wird es dann eh nur, wenn ein Unfall passieren sollte!
"Eh nur"? Hört sich nach dem alten rheinländischen Grundsatz an "Es ist noch immer gut gegangen". Wenn ich nachts innerorts Wegerecht beanspruchen will, dann mit Horn. Wer sich dadurch gestört oder belästigt fühlt, muss sich damit zufrieden geben, dass der Hornfahrer i.d.R. später wieder weiterschlafen kann als er, oder er zieht in den Wald. Da ist die Chance auf Nachtruhe größer.

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Die jährliche Fahrerunterweisung, lassen wir jedesmal von einem anderen Referenten machen der weisungsberechtigt ist. Wir hatten mal nen Fahrsicherheitsausbilder der Polizei, mal nen Richter, nen Fahrschullehrer, Fahrschullehrer Bundeswehr, Anwalt.
Wir teilen die Unterweisung.
Erst den Pflichtteil, dann reden wir mal über Urteile,und wie diese verschiedenen Ausbilder, die Urteile sehen.
Hast du mal irgendeine Quelle, wo die Weisungsberechtigung herkommt und was der Pflichtinhalt ist? Ich habe meinen letzten Urlaubstag schon halb mit googlen verbracht, viele bayrische BRK-, FF- und DLRG-Ausbildungspläne gefunden, aber keine Vorgabe, keine Inhalte etc.

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Interessant war Richter-Anwalt. Der Richter sagte, man hat nur Sonder-,Wege-,rechte mit Martinshorn/Blaulicht hat, und der Anwalt, das dass Schwachsinn ist, und jeder, Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, wenn ein Sachwert, oder Menschenleben in Gefahr ist, und er als Anwalt sich nicht erst nen Blaulicht, Martinshorn aufs Auto bauen wird, wenn seine Frau aufem Beifahrersitz zusammen klappt, und das Krankenhaus um die Ecke ist
Schon erschreckend, beide Sichtweisen sind völlig am Gesetzestext vorbei, trotzdem scheinen beide Personen "blaulichweisungsberechtigt" zu sein. Das bestätigt mich irgendwie in meinen Ansichten über eine solche Unterweisung, wobei ich euer Modell mit wechselnden Referenten und aktuellem Urteilsbezug an sich gar nicht so schlecht sehe. Man sollte nur aufpassen, dass man die Zuhörerschaft nicht noch mehr verunsichert, wenn sie solch unterschiedliche Sichtweisen präsentiert bekommen.