Der Witz ist, das der Bund es sich in diesem Paragraphen vorbehält, etwas anderes zu bestimmen. Der genannte Absatz lautet ja:
Man könnte also, wenn man wollte.Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist.