Falls es noch jemand interessiert:
Die Sicherheitswache wird jetzt anerkannt da es keine freiwillige sondern eine rechtlich angeordnete Wache war.
Falls es noch jemand interessiert:
Die Sicherheitswache wird jetzt anerkannt da es keine freiwillige sondern eine rechtlich angeordnete Wache war.
Darf ich kurz fragen, wo geschrieben steht, dass der gem. § 8.2 WpflG oder § 14 ZDG freigestellte Helfer eine Soll-Stundenzahl abzuleisten hat. Meines Wissens muss der Helfer nur an allen angesetzten Diensten gem. Dienstplan teilnehmen. Solltet ihr den ensprechenden Gesetzestext oder eine Verwaltungsvorschrift haben, wäre ich dankbar, wenn ihr mir diesen zur Verfügung stellen könntet!
Unsere Zahl (200) wurde vom Kreis diktiert, da es wohl Fälle gab, wo jemand mit Wohnsitz im Schwerpunkt sich in ner anderen, wesentlich kleineren Ortswehr mit wesentlich geringerem Übungs- und Einsatzdienst hat verpflichten lassen und sich somit drücken wollte. Insgesamt hat man da aber wesentlich zu hoch gegriffen. Selbst wenn ich bei uns alles mit mache, was auch nur Ansatzweise nicht mit Jugend(bin da nicht der Mensch für), aber mit Dienstbekleidung, komme ich nicht über die 300 Stunden, da sind auch vollkommen freiwllige Sachen wie die Wettbewerbsgruppe mit drin, sonst sind die 200 Stunden nur noch mit extremer Beteiligung an Diensten und Einsätzen machbar
Aus meiner Sicht als Zugführer einer Einheit sind ca. 150 Stunden über das Jahr verteilt möglich (Incl. Lehrgänge und Sanitätsdienst etc.). Hätten wir nicht nur alle 14-Tage Dienstabend sicher auch mehr...
Die Pflichtstunden variieren von Organisation zu Organisation, und da kommt dann bei (fast) allen (bis auf die eine...) noch der Föderalismus dazu, im Extremfall bis auf Kommunalebene.
Auch ein Grund, weshalb ich das THW als einzig richtige Freistellungs-Organisation ansehe.
Der Wehrdienst dauert schließlich an der Nordseeküste auch genauso lange wie in den Bergen.
§21 Abs. 1 ZSG:
"..... Rechte und Pflichten... richten sich nach den Landesvorschriften..." (sinngemäß)
Bei meinen Infos für Rechte unf Pflichten des Helfers steht dann das 80 Stunden abgeleistet werden müssen.
Der Witz ist, das der Bund es sich in diesem Paragraphen vorbehält, etwas anderes zu bestimmen. Der genannte Absatz lautet ja:
Man könnte also, wenn man wollte.Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
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