Zitat Zitat von Pommes Beitrag anzeigen
§21 Abs. 1 ZSG: "..... Rechte und Pflichten... richten sich nach den Landesvorschriften..." (sinngemäß)
Der Witz ist, das der Bund es sich in diesem Paragraphen vorbehält, etwas anderes zu bestimmen. Der genannte Absatz lautet ja:
Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
Man könnte also, wenn man wollte.