Wenn man es so sieht, lassen die anderen Voraussetzungen (körperliche/geistige Eignung, erforderliche Zuverlässigkeit, Berücksichtigung des Personalbedarfes der Wehr) auch jede Menge Interpretationsspielraum.
Wohin das i.d.R. geht, zeigt die Realität...


Aber zurück zum Thema: Auch die Ausführungsverordnung gibt keine Staatsangehörigkeit vor.