Gesetz sagt:
Zitat Zitat von Art. 6, Abs. 2 BayFwG
Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 63. Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden.
GMV sagt: Warum auch nicht?