So, wie versprochen das Schreiben des bay. Innenministeriums. Anfrage war die Nutzung von Sonderrechten bzw. die Berufung auf §16 OWiG bzw. § 34 StGB "Rechtfertigender Notstand" bei Alarmierung der SEG Behandlung / Betreuung / Tansport etc auf dem Weg zur Wache bzw. dem Standort des Einsatzfahrzeuges.
Also Rettungsdienst und nicht speziell Feuerwehr.