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Thema: alarmstichwort bei dingen wie "amoklauf"

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  1. #1
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    Zitat Zitat von bastelheini Beitrag anzeigen
    wie sieht es dann mit den wegerechten aus?

    is ja ein gegensatz...anfahrt leise......-> man hat ja eigentlich kein wegerecht..

    was passiert dann wenn es einen unfall gibt?

    es wird so gewertet als obs angewesen wär oder?
    Schau mal in § 38 (2) StVO:

    " (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."

    Da steht ganz konkret geschrieben, dass du auch ohne Akustik Wegerechte hast. Die Umsetzung ist halt nur ein wenig anspruchsvoller...

    Und dann noch ein Satz zu den Vorrednern: Wenn es eine bestätigte Amok-Tat gibt, dann kann es ganz sicher nicht dass Alarmstichwort "Bombendrohung" sein - hier erwartet man ja lediglich ein schädigendes Ereignis und bei Amok ist das ja bereits eingetreten...

    Die Wahl MUSS daher immer auf die MANV-Stichworte fallen!
    Gruß,
    Borsti

  2. #2
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    Zitat Zitat von Borsti Beitrag anzeigen
    (...)

    Da steht ganz konkret geschrieben, dass du auch ohne Akustik Wegerechte hast. Die Umsetzung ist halt nur ein wenig anspruchsvoller...
    (...)
    Nein. Das von dir angesprochene "Wegerecht", welches es mit dem Namen in der StVO gar nicht gibt, ist im §38 (1) geregelt. Also ohne Horn kein "Wegerecht", sondern nur Sonderrechte nach §35 StVO.
    "Wegerecht" ist nicht dein Recht, sondern die Pflicht der anderen "Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".


    Zitat Zitat von StVO
    §38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Es ordnet an:

    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
    Gruß
    Reissdorf

  3. #3
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    Zitat Zitat von Reissdorf Beitrag anzeigen
    Nein. Das von dir angesprochene "Wegerecht", welches es mit dem Namen in der StVO gar nicht gibt, ist im §38 (1) geregelt. Also ohne Horn kein "Wegerecht", sondern nur Sonderrechte nach §35 StVO.
    "Wegerecht" ist nicht dein Recht, sondern die Pflicht der anderen "Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
    Lieber Reissdorf,

    ich finde es auf Dauer wirklich anstrengend immer wieder von vorne zu beginnen! Tut mir leid, dass es dich jetzt trifft:

    - Es ist sehr wohl möglich das Wegerecht aus § 38 (1) StVO ohne akkustische Sondersignale wahrzunehmen.

    - Dies habe ich sogar gleich in dem passenden Paragraphen dargestellt - schade dass du ihn nicht gelesen hast - oder warum löscht du dann den wesentlichen Teil weg?

    - Versuche doch bitte dir auch mal die Sinnhaftigkeit von Gesetzen vor Augen zu führen! Gibt es eventuell Einsatzanlässe, wo die Inanspruchnahme von Wegerechten dringend erforderlich ist, um den Einsatzerfolg zu gewährleisten? Ich denke da ganz speziell an folgende Einsatzszenarien: Person springt, Straftäter flüchtet. Folge ich deiner Rechtsauffassung, so kann ich nur noch in Bruchteilen einen Erfolg in solchen Einsätzen erzielen...

    Solltest du immer noch anderer Meinung sein, so ließ dir bitte zunächst die einschlägige Kommentarliteratur zu dieser Thematik durch!

    Und ja, ich habe beruflich sowohl mit der Ausübung von Wegerechten als auch mit der rechtlichen Komponente zu tun.

    Danke.

    P.S.: Und danke für die Erläuterungen - aber ich kannte die Definitionen bereits...
    Gruß,
    Borsti

  4. #4
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    16
    Von einem Kollegen der FFW Winnenden weiß ich dass, die FFW mit dem Stichwort "sonstiges" alarmiert wurde, wobei zu diesem Zeitpunkt wohl schon alle aus den Medien wussten worum es geht, Die Alarmierung erfolgte wohl auch relativ spät gegen 11:00 Uhr

    Grüße Digger

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