Zu 1. Welche strafrechtlichen Aspekte siehst Du speziell bei der Funkaufzeichnung des 2m-Funks im Gegensatz zu den bestehenden 4m-Funk-Regularien gefährdet? Selbst wenn §201 StGB hier in Frage kommen würde, könnte über eine einfache Einverständnis-/Verzichtserklärung der einzelnen Funkteilnehmer (etwa: "Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass meine Funkgespräche im 2m und 4m-Band zu Qualitäts- und Dokumentationszwecken aufzeichnet werden dürfen.") Abhilfe geschaffen werden. Ähnliche Erklärungen sind zum Beispiel im Bereich von Telefon-Banking sowohl von Kundenseite wie von Mitarbeiterseite Standard.
2. Das hier keine Bastellösungen kürzlicher "Jugend forscht"-Kreis-Fünftplazierter aus regional benachteiligten FF-Einheiten gefragt sind, dürfte klar sein.