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Thema: Frage zur StVO

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  1. #1
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    Zitat Zitat von brause Beitrag anzeigen
    An die Strassenverkehrsrechts-Freaks:

    Ich habe mal gelernt, dass nach einer Kreuzung oder Einmündung alle Streckenverbote u. -Gebote wiederholt werden müssen, sonst sind sie automatisch aufgehoben (was ja auch logisch ist, da der einbiegende Verkehr ja sonst von den Verboten nix weiss).

    Jetzt wollte ich das in der StVO mal nachlesen, finde aber keinen Hinweis auf obige Regelung.

    Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Danke im Vorraus.


    Mahlzeit,

    Also ich weis soviel das Schilder die für eine Strecke bestimmt sind nur einmal aufgehoben werden müssen undzwar nur am Ende und nicht bei jeder einmündung. Bei uns im Ort gibts eine 30er zone begrenzt auf Tag und Zeit, Aus den Seitenstraßen kommen jeweils regulärer 30er zonen die an der Hauptstr. enden. Hab mal einen Fahrlehrer gefragt ob ich denn 50kmh fahren darf wenn ich aus einer der seitenstr. komme, er meinte eigentlich nicht weil als ortskundiger müsste mann wissen das zu bestimmten zeiten auf der Hauptstr. auch 30 gilt. Dabei stellt sich mir auch die frage ob man nun nach Ortskenntnissen fahren sollen oder nach verkehrszeichen.

    MfG Martin43

  2. #2
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    Das ist eigentlich eine klare Sache: Zonen werden beim Einfahren angezeigt und beim Ausfahren wieder aufgehoben. Wenn Du an keinem ZOne-30-Schild vorbeigekommen bist, bist Du auch nicht in einer Zone 30. Wenn Du allerdings bei Dir an einem Zone 30-Schild vorbeigefahren bist und von der Hauptstr. in einer Nebenstraße abbiegst, gilt die Zone 30 weiter. Auch wenn Du Dein Auto dort abstellst und erst am nächsten Tag weiterfährst.

    Gruß, Mr. Blaulicht

    PS: Warum interessiert Ihr Euch eigentlich dafür? FWler dürfen doch Sonderrechte in Anspruch nehmen und fahren dann wie die gesengte Sau... [*lol*]

  3. #3
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    Sorry ich meinde das etwas anders, wenn ich aus einer 30er zone komme die laut aufhebungsschild endet und auf die Hauptstr. fahre, kann man nicht erkennen das gerade auf der Hauptstr. 30 gilt.

    MfG

  4. #4
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    Aus genau diesem Grund muss nach jeder Einmündung, aus der Verkehr kommen könnte ein neues 30er Schild stehen. Man darf sich dabei nicht auf Ortskenntnis berufen.
    Sonst würde ja auch der Umkehrschluss gelten, dass neue Verkehrsregelungen missachtet werden könnten, weil´s die letzten Jahre ja auch anders war.
    Es gilt nur das, was beschildert ist und/oder auf der Straße steht. Große Ausnahme: Zonen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Aus genau diesem Grund muss nach jeder Einmündung, aus der Verkehr kommen könnte ein neues 30er Schild stehen. Man darf sich dabei nicht auf Ortskenntnis berufen.
    Sonst würde ja auch der Umkehrschluss gelten, dass neue Verkehrsregelungen missachtet werden könnten, weil´s die letzten Jahre ja auch anders war.
    Es gilt nur das, was beschildert ist und/oder auf der Straße steht. Große Ausnahme: Zonen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

    Der Meinung bin ich auch, aber der Verein in Grün bei uns ist da manchmal anderer Meinung aber zum Glück kennt man sich ja:) Wenn nicht Gehts vor Gericht.

  6. #6
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Es gibt IMHO ein Urteil, wo jemand ein Verkehrschild nicht sehen konnte, weil dieses durch Heckenbewuchs "verschwunden" war. Wenn mich nicht alles täuscht, floss dort in die Urteilsfindung ein, das der gute Mensch seit einigen Jahren schon jeden Tag an diesem plötzlich verschwundenen Schild auf dem Weg zur Arbeit vorbei gekommen ist... Und das war nicht zu seinem Vorteil.
    Da ist der Fall ja auch etwas anders: Das Schild ist da, und dem Verkehrsteilnehmer hätte durch tägliches Dranvorbeifahren erkennen können, dass das Schild immer mehr zu wuchert. Dies hätte ihm als wahrscheinlicher vorkommen müssen als die plötzliche Änderung durch Entfernen des Schildes.
    Auch Zone-30-Schilder, die durch LKW zugeparkt sind, gelten. Zumindest wenn man Dir nachweisen kann, dass Du in dieser Zone wohnst und es deshalb hättest wissen müssen.

    Aber wenn ich jemanden in ener fremden Stadt besuche, brauche ich nicht zu wissen, wo sich evtl. Schilder verbergen könnten, sei es hinter irgendwelchen Hecken oder parkenden Fahrzeugen. Und auch, was früher mal war, kann mir völlig egal sein.

    Auch toll in diesem Zusammenhang die Ausrede mit dem Navi: Es gilt, was auf dem Schild am Straßenrand steht, nicht, was mir das Navi sagt.

    Und, weil´s hier gerade so schön passt: Fahrzeuge, die entgegen der vorgeschriebenen Richtung aus Einbahnstraßen kommen, meinen Weg aber von rechts kreuzen, haben Vorfahrt. Denn es gilt nach wie vor rechts vor links, wenn nix gegenteiliges geregelt ist.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #7
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    ...
    Und, weil´s hier gerade so schön passt: Fahrzeuge, die entgegen der vorgeschriebenen Richtung aus Einbahnstraßen kommen, meinen Weg aber von rechts kreuzen, haben Vorfahrt. Denn es gilt nach wie vor rechts vor links, wenn nix gegenteiliges geregelt ist.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Da konstruier ich doch mal schnell einen Fall...

    Ich komme an eine Kreuzung vor der ein Vorfahrtschild steht (das "eckige Spiegelei"). Die Straße von links hat ein "Vorfahrt-Achten-Schild", rechts geht eine Einbahnstraße rein. Aus dieses Einbahnstraße kommt ein Auto.
    Wer hat jetzt Vorfahrt? Ich, weil ich das Vorfahrschild habe, oder das Auto, dass verkehrt herum aus der Einbahnstraße kommt, daher logischer Weise kein Vorfahrt-Achten-Schild hat, aber von mir aus gesehen von rechts kommt? ;-)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  8. #8
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    Das is ganz einfach: Du hast Vorfahrt...

    Denn wenn der, der die Einbahnstraße in falscher Richtung befährt, das darf (§35) dann hat er auch nach dem letzten Absatz in diesem Paragraphen besondere Vorsicht walten zu lassen ;)
    (Und Ja, auch wenn es nicht die Müllabfuhr, sondern ein Rettungsmittel ist, darf es sich nicht seine eventuelle Vorfahrt erzwingen...)

    Ein anderer Fall als der Genannte, wird wohl nicht eintreten... Denn wenn Fahrräder die Einbahnstraße durch ein entsprechendes Schild gekennzeichnet, diese in verkehrter Richtung befahren dürfen, steht dann auch ein "Vorfahrt-Achten"-Schild auf der anderen seite :)

    MfG Fabsi

  9. #9
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Auch Zone-30-Schilder, die durch LKW zugeparkt sind, gelten. Zumindest wenn man Dir nachweisen kann, dass Du in dieser Zone wohnst und es deshalb hättest wissen müssen.
    Gruß, Mr. Blaulicht
    Jo den Fall kennen ich auch. bin fälschlicherweise mit einem Bus (Linienbus) eine Straße weitergefahren obwohl ich lt. dem Spardosenschild nicht hätte weiterfahren dürfen. Nur das Problem war der parkende Getränkelaster der genau vor dem (einzigen) Schild stand und eine Gaststätte belieferte.
    Ich habe das zwar bemerkt an den falschherum stehenden Fahrzeugen, aber fahr mal mit nem linienbus der eh grad so in die Straße passt, ca. 100m rückwärts. Das dauert und zack standen die Grünen hinter mir. Erst haben sie noch schön sorgfältig hinter mir abgesperrt und mir rausgeholfen. Aber kaum aus dem Chaos raus, kam schon das gemecker von wegen Einbahnstraße und blabla. Wohlbemerks: Wir standen genau vor dem besagten Schild. Ich zeigte mal drauf und sagte denen woher ich denn bitteschön wissen soll, daß man da nicht weiterfahren kann/darf. "Ja links....ach ne da steht ja gar kein Schild...ähhhmmmm ja dann noch gute weiterfahrt". Sofort trollten sich die 2 zu dem getränkelasterfahrer und dann bekam der ne schöne abfuhr.

  10. #10
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Es gibt IMHO ein Urteil, wo jemand ein Verkehrschild nicht sehen konnte, weil dieses durch Heckenbewuchs "verschwunden" war. Wenn mich nicht alles täuscht, floss dort in die Urteilsfindung ein, das der gute Mensch seit einigen Jahren schon jeden Tag an diesem plötzlich verschwundenen Schild auf dem Weg zur Arbeit vorbei gekommen ist... Und das war nicht zu seinem Vorteil.
    Von diesen urteilen gibt es viele.
    Bez. der Heckenbewuchsgeschichte kann man sich als Ortsunkundiger rausreden.
    Bei täglichen Fahrten derselben Strecke ist das ja noch verständlich, obwohl wie kann man denn dann Unterschiede machen so unter dem motto "der darf das, der aber nicht"? Naja Gerichte in ihren Urteilsfindungen halt.
    Aber es gibt ja auch den Fall, daß Schilder im Winter zugeschneit sind. Dann ist man nicht verpflichtet diese Schilder frei zu machen und braucht sich dann auch nicht an die nicht erkennbaren Zeichen zu halten. Dies gilt jedoch nicht für folgende Schilder: Vorfahrt achten (zeichen 205), Vorfahrtstraße (Zeichen 306), STOP (Zeichen 206), da diese alleine durch ihre außergewöhnliche Form zu erkennen sind (inwieweit das bei "Ende der Vorfahrtstraße"[Zeichen 307] auch funktionieren soll ist mir schleierhaft.)

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