NRW: §12 (2) FSHG

(2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile
im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen,
Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung
der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits-
oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen
Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen
fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern
werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen,
Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den
Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
So die Theorie. Bildungsurlaub ist insofern problematisch, als dass ich nicht sicher bin, ob FW-Lehrgänge überhaupt als solcher zählen. Außerdem werden dem AG die Lohnfortzahlungen dann nicht ersetzt.