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Thema: Freistellung für Feuerwehrlehrgänge von der Arbeit

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  1. #1
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von florian M. Beitrag anzeigen
    Hallo,

    wie sieht es rechtlich mit der Freistellung für Feuerwehrlehrgänge z.B. Gruppenführer aus.
    Ich hab mal was gehört, das man alle 2 Jahre 10 Tage Bildungsurlaub bekommen würde. Fallen Feuerwehrlehrgänge auch darunter?
    Wer kann was zu sagen, bzw Gesetzespassagen posten?


    Gruß
    Florian
    1. Guck mal in Euer Brandschutzgesetz. Oder frag doch mal bei Eurem Kreisverband nach. Dafür sind die Lamettaträger nämlich da

    2. Für Bildungsurlaub muss der Lehrgang anerkannt sein und in Deinem Bundesland muss es ein Bildungsurlaubsgesetz geben. Für den GF-Lehrgang wirst Du alles nötige bei der LFS erfahren.
    MkG
    Rundhauber

  2. #2
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    Ich komme aus Rheinland-Pfalz.

    Gruß
    Florian

  3. #3
    Registriert seit
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    2.942
    Dann ist die Rechtsgrundlage § 13 Absatz 2 des LBKG:

    Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis, erleiden; § 18 a Abs. 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Pflicht zur Arbeitsleistung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgeberleistungen fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgeber haben keinen Erstattungsanspruch. Satz 4 gilt entsprechend für Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 - 1065 -) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.


    Für den Bereich des öffentlichen Dienstes gibt es ein Schreiben des Innenministeriums, bei Gelegenheit such ich das mal raus (bin allerdings erst nächste Woche wieder arbeiten, ob ichs hier daheim auch habe/finde, weiß ich nicht.).


    EDIT: Habs gefunden, siehe Anhang
    Angehängte Dateien Angehängte Dateien
    Geändert von überhose (12.06.2008 um 11:01 Uhr)

  4. #4
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    265
    frag doch mal deine Personalabteilung. und in 10 min biste schlauer. das wäre noch vor dem 2. Frühstück. und die Antwort wäre mit Sicherheit die richtige.
    ne bessere Anlaufstelle wirste auch nicht finden.

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