Zitat Zitat von Knotenfuzzi Beitrag anzeigen
Im Übrigen ist es schon so, dass die freiwillige Feuerwehr im Falle eines solchen Zerwürfnisses rechtlich nicht großartig anders gestellt ist, als ein Karnickelzuchtverein.
Wenn der Karnickelzuchtverein sich zerwirft, entstehen daraus keine Konsequenzen, die eine Kommune zu beseitigen hat (bis hin zum "Pflichtkarnickelzuchtverein"). Ist bei der Feuerwehr anders. Übrigens nicht nur bei der freiwilligen (mir scheint, das möchtest du betonen?).

Zitat Zitat von Knotenfuzzi Beitrag anzeigen
Fakt ist: es gibt keine rechtliche Grundlage, auf der ein Ausschluss gegen den Willen des ungeliebten Mitgliedes durchgesetzt werden kann. Die Ausnahme sind da Vorkommnisse von gerichtlicher Relevanz, die es im aktuellen Fall nicht gab. Das Verwaltungsgerichtsurteil hat das eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
Tja, man kann seine Mitstreiter in der kommunalen Einrichtung zur nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr nunmal nicht nur nach Sympathie aussuchen und rauswerfen, wen man gerade will. Und das ist auch gut so. Dann gäbe es ja noch mehr Vetternwirtschaft, als das heute schon der Fall ist...