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Thema: Untersagungsverfügung der BA für Arbeitsschutz/Arbeitsmedizin bzgl Hanrath-Stiefel!

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  1. #1
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    ... wenn nicht sogar die Zeiten nach §78 Abs.3 Satz3 StGB iVm. 263 StGB in betracht kommen gelten also 10 Jahre!

    § 78 Verjährungsfrist
    (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

    (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

    (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
    1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
    3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind
    § 263
    Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  2. #2
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    ... wenn nicht sogar die Zeiten nach §78 Abs.3 Satz3 StGB iVm. 263 StGB in betracht kommen gelten also 10 Jahre!
    Was hat denn jetzt die Verjährung von Betrug (also Strafrecht) mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag (Zivilrecht) zu tun?

  3. #3
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    ... evtl. weil es in der Diskussion um den Zeitraum ging, in dem die Stiefel bei voller Rückerstattung zurückgegeben werden können?

    Wenn es tatsächlich so ist (wie ich aus einigen Beiträgen rauslese), dass die Fa Hanrath die Stiefel weiter verkauft hat, als bereits die Untersagung rechtsgültig war würde es sich evtl. um Betrug handlen. Somit greift nicht mehr das kaufvertragsrecht sondern das Strafrecht! (Auch in Hinblick auf eventuelle Schadenersatzansprüche...)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  4. #4
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    ... evtl. weil es in der Diskussion um den Zeitraum ging, in dem die Stiefel bei voller Rückerstattung zurückgegeben werden können?
    Eben, das steht im BGB.
    Was hat die Frage, wie lange nach der Tat der Staat den Betrüger bestrafen kann, damit zu tun?

    Wenn es tatsächlich so ist (wie ich aus einigen Beiträgen rauslese), dass die Fa Hanrath die Stiefel weiter verkauft hat, als bereits die Untersagung rechtsgültig war würde es sich evtl. um Betrug handlen. Somit greift nicht mehr das kaufvertragsrecht sondern das Strafrecht! (Auch in Hinblick auf eventuelle Schadenersatzansprüche...)
    Ich bin zwar kein Jurist, aber das sehe ich deutlich anders und hätte gerne mal eine Begründung, warum das so sein sollte.
    Das Strafrecht regelt, wie der Staat den Betrüger bestraft. Da tritt ja auch der Staatsanwalt als Ankläger auf. Das und auch nur das steht übrigens auch in den von dir genannten Paragraphen ... Schadensersatz ist übrigens auch einzig und allein Zivilrecht und im BGB geregelt. Der Rücktritt vom Kaufvertrag (Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer) ist eine ganz andere Baustelle und komplett im BGB geregelt, damit hat das StGB (Verhältnis zwischen Staat und Straftäter) nichts zu tun.

  5. #5
    Mclane Gast
    Hallo zusammen,

    dank der Beiträge in diesem Forum konnten wir die Stiefel, die mein Sohn zu Weihnachten bekommen sollte noch rechtzeitig wieder zurückschicken, so dass die Widerrufsfrist gewahrt blieb. Nun macht die Fa. Hanrath Stress bei der Erstattung der Versandkosten sowohl für die Hin- als auch für die Rücksendung. Um den Forenbetreibern keinen rechtlichen Stress zu bereiten nur soviel dazu, es möge jeder selbst seine Schlüsse ziehen.

  6. #6
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Mclane Beitrag anzeigen
    dank der Beiträge in diesem Forum konnten wir die Stiefel, die mein Sohn zu Weihnachten bekommen sollte noch rechtzeitig wieder zurückschicken, so dass die Widerrufsfrist gewahrt blieb. Nun macht die Fa. Hanrath Stress bei der Erstattung der Versandkosten sowohl für die Hin- als auch für die Rücksendung. Um den Forenbetreibern keinen rechtlichen Stress zu bereiten nur soviel dazu, es möge jeder selbst seine Schlüsse ziehen.
    Wenn es sich um eine Rücksendung innerhalb der 14-tägigen Frist nach einem Verbraucher-Kauf handelt, dann gibts da nichts zu diskutieren bei den Versandkosten. Ab einem Warenwert von 40 € ist der Verkäufer verpflichtet die Versandkosten für beide Wege zu zahlen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Mclane Beitrag anzeigen
    Hallo zusammen,

    dank der Beiträge in diesem Forum konnten wir die Stiefel, die mein Sohn zu Weihnachten bekommen sollte noch rechtzeitig wieder zurückschicken, so dass die Widerrufsfrist gewahrt blieb. Nun macht die Fa. Hanrath Stress bei der Erstattung der Versandkosten sowohl für die Hin- als auch für die Rücksendung. Um den Forenbetreibern keinen rechtlichen Stress zu bereiten nur soviel dazu, es möge jeder selbst seine Schlüsse ziehen.
    Erstens mal super, dass Eltern ihrem Sohn was Gutes für den ehrenamtlichen Dienst tun wollen, finde ich echt toll.
    Zweitens, wie mein Vorredner sagte: Da der Wert vermutlich mehr als 40 Euro beträgt, muss die Firma das bezahlen. Google doch einfache ein wenig danach und du wirst sicher die passenden Paragraphen finden. Da führt kein Weg vorbei. Egal, ob dir die Stiefel nicht gefallen, Dein Sohn ein zweites Paar von Oma bekommen hat oder du einfach keinen Bock mehr auf Stiefel hast. So simpel.
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
    (Kleinanzeigen, Off-Topic)

  8. #8
    Mclane Gast
    Die Rechtslage ist mir schon klar. Die Rücksendeversandkosten müssen sie erstatten. Bei den Hinsendekosten ist das leider nicht so klar, der BGH hat da gerade einen Fall dem EuGh vorgelegt. Bis das dann entschieden ist, das wird leider noch dauern. Eine gute Firma erstattet im Falles des Rücktritts allerdings auch jetzt schon diese Kosten.

    Bei Hanrath siehts leider wie geschildert aus. Ich muss jetzt allerdings bezüglich der Rücksendekosten erstmal abwarten, ob sie sich an ihre emailaussage (Nichterstattung) oder an das geltende Recht und ihre eigenen AGB halten werden.

    Das es überhaupt zu einem solchen Zirkus kommt, ist traurig. Ich meine, dass das eine Menge über diese Firma aussagt und ich weiß welche Konsequenzen ich für mich daraus ziehen werde.

    Ich hoffe auch, das meine Schilderung dem ein oder anderen eine Entscheidungshilfe ist :-)

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