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Thema: Untersagungsverfügung der BA für Arbeitsschutz/Arbeitsmedizin bzgl Hanrath-Stiefel!

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  1. #1
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    Nun lacht mich nich aus .. aber bei den "Allestestern" lief gestern ein Bericht über Defekte ware etc.

    Also bei Nichtgefallen hat man kein recht auf umtausch etc.
    Aber bei Defekt des Stiefels was ja mit der nicht vorhandenen Schutzwirkung meiner meinung ein "defekt" ist, hat man ein halbes Jahr das recht auf seiner seite, also man muss dem verkäufer nichts beweisen.
    Signatur geändert nach Aufforderung.

    بس سبتر الكس

  2. #2
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    wenn jemand rechtschutzversichert ist kann er ja mal ne telefonberatung mit nem fachanwalt machen!

  3. #3
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    14 Tage Rückgaberecht gilt auch bei nicht gefallen, wenn man es über Fernabsatz gekauft hat!!!

    Habt ihr die Stiefel in nem Laden gekauft, dann gilt es nicht!

    Aber ich glaube, alle haben die hier online bestellt also hat man 14 Tage Rückgaberecht...das ist so, weil man die Stiefel sich ja nicht vorher anschauen konnte...

  4. #4
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    man hat auf die Stiefel ja eh 2 Jahre Garantie, und das sie einen Mangel haben ,somit eine oder mehrere zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllen,kann jeder von seinem Garantieanspruch Gebrauch machen. auch sollte der Beweis eines vorhandenen Mangels anhand der Gutachten,Test usw sehr leicht fallen.

  5. #5
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    nicht nur das...
    im grunde sind die normalen 14-tage-fristen völlig uninteressant.
    die stiefel werden von hanrath als feuerwehr-einsatzstiefel verkauft.
    sind diese laut der meldung von der FUK (daher kam sie jedenfalls bei uns) nicht zugelassen, so war das eine falschmeldung.

    im grunde ist es also ein vertragsbruch und somit auch ein ausreichender grund von dem vertrag zurückzutreten.

    ansonsten kann man noch versuchen, was über den betrug rauszuholen, da ja sachen versprochen wurden, die ganz offensichtlich nicht gegeben sind.


    so jedenfalls meine meinung und erfahrung in anderen bereichen.

    LG ;-)

  6. #6
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    ... wenn nicht sogar die Zeiten nach §78 Abs.3 Satz3 StGB iVm. 263 StGB in betracht kommen gelten also 10 Jahre!

    § 78 Verjährungsfrist
    (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

    (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

    (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
    1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
    3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind
    § 263
    Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  7. #7
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    ... wenn nicht sogar die Zeiten nach §78 Abs.3 Satz3 StGB iVm. 263 StGB in betracht kommen gelten also 10 Jahre!
    Was hat denn jetzt die Verjährung von Betrug (also Strafrecht) mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag (Zivilrecht) zu tun?

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