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Thema: Untersagungsverfügung der BA für Arbeitsschutz/Arbeitsmedizin bzgl Hanrath-Stiefel!

  1. #136
    swiphi Gast
    Zitat Zitat von swiphi Beitrag anzeigen
    Hallo!
    Was mache ich nun mit meinen wenige Wochen alten Hanrath Profi Plus? (Größe 44) Hat da jemand interesse? Da sie ja offensichtlich für den Einsatzdienst bei der Fw nicht mehr zu gebrauchen sind, suche ich jetzt einen, der mir ihn abnimmt!

    Oder muss mein Händler den Schuh zurücknehmen, weil er ihn mir nach dem 14.08.2008 verkauft hat? ( vgl: http://www.baua.de/de/Geraete-und-Pr...rue&__nnn=true)

    Also wer ein paar Hanrath Profi Plus, kaum getragen, Größe 44 günstig haben will, soll mir mal ne PN schreiben!
    Zitat Zitat von AleX-112 Beitrag anzeigen
    einfach vom kauf zurücktreten und mal sehen was die leute von hanrath dazu sagen
    Kann man denn nach dem 14-tägigem Rückgaberecht die Stiefel noch zurückgeben, weil es sich immerhin nicht mehr - wie angegeben - um zugelassene Feuerwehrstiefel handelt? Auch, wenn die Stiefel schon im Einsatz getragen wurden und entsprechende Spuren haben?


    Frohes Fest!

  2. #137
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    Da es nach dem Gesetz kein 14-tägiges Rückgaberecht gibt, und du uns deinen Händler auch nicht verraten hast, kann dir da leider niemand eine Antwort drauf geben.

  3. #138
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    In unserer kompletten Wehr, ist das Tragen der Stiefel untersagt worden.
    Wird wohl auch rechtlich was eingeleitet, aber Hanrath ja eine GmbH ist, wird da nicht viel bei rumkommen...

  4. #139
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    Nun lacht mich nich aus .. aber bei den "Allestestern" lief gestern ein Bericht über Defekte ware etc.

    Also bei Nichtgefallen hat man kein recht auf umtausch etc.
    Aber bei Defekt des Stiefels was ja mit der nicht vorhandenen Schutzwirkung meiner meinung ein "defekt" ist, hat man ein halbes Jahr das recht auf seiner seite, also man muss dem verkäufer nichts beweisen.
    Signatur geändert nach Aufforderung.

    بس سبتر الكس

  5. #140
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    wenn jemand rechtschutzversichert ist kann er ja mal ne telefonberatung mit nem fachanwalt machen!

  6. #141
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    14 Tage Rückgaberecht gilt auch bei nicht gefallen, wenn man es über Fernabsatz gekauft hat!!!

    Habt ihr die Stiefel in nem Laden gekauft, dann gilt es nicht!

    Aber ich glaube, alle haben die hier online bestellt also hat man 14 Tage Rückgaberecht...das ist so, weil man die Stiefel sich ja nicht vorher anschauen konnte...

  7. #142
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    man hat auf die Stiefel ja eh 2 Jahre Garantie, und das sie einen Mangel haben ,somit eine oder mehrere zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllen,kann jeder von seinem Garantieanspruch Gebrauch machen. auch sollte der Beweis eines vorhandenen Mangels anhand der Gutachten,Test usw sehr leicht fallen.

  8. #143
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    nicht nur das...
    im grunde sind die normalen 14-tage-fristen völlig uninteressant.
    die stiefel werden von hanrath als feuerwehr-einsatzstiefel verkauft.
    sind diese laut der meldung von der FUK (daher kam sie jedenfalls bei uns) nicht zugelassen, so war das eine falschmeldung.

    im grunde ist es also ein vertragsbruch und somit auch ein ausreichender grund von dem vertrag zurückzutreten.

    ansonsten kann man noch versuchen, was über den betrug rauszuholen, da ja sachen versprochen wurden, die ganz offensichtlich nicht gegeben sind.


    so jedenfalls meine meinung und erfahrung in anderen bereichen.

    LG ;-)

  9. #144
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    ... wenn nicht sogar die Zeiten nach §78 Abs.3 Satz3 StGB iVm. 263 StGB in betracht kommen gelten also 10 Jahre!

    § 78 Verjährungsfrist
    (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

    (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

    (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
    1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
    3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind
    § 263
    Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  10. #145
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    ... wenn nicht sogar die Zeiten nach §78 Abs.3 Satz3 StGB iVm. 263 StGB in betracht kommen gelten also 10 Jahre!
    Was hat denn jetzt die Verjährung von Betrug (also Strafrecht) mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag (Zivilrecht) zu tun?

  11. #146
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    ... evtl. weil es in der Diskussion um den Zeitraum ging, in dem die Stiefel bei voller Rückerstattung zurückgegeben werden können?

    Wenn es tatsächlich so ist (wie ich aus einigen Beiträgen rauslese), dass die Fa Hanrath die Stiefel weiter verkauft hat, als bereits die Untersagung rechtsgültig war würde es sich evtl. um Betrug handlen. Somit greift nicht mehr das kaufvertragsrecht sondern das Strafrecht! (Auch in Hinblick auf eventuelle Schadenersatzansprüche...)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  12. #147
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    ... evtl. weil es in der Diskussion um den Zeitraum ging, in dem die Stiefel bei voller Rückerstattung zurückgegeben werden können?
    Eben, das steht im BGB.
    Was hat die Frage, wie lange nach der Tat der Staat den Betrüger bestrafen kann, damit zu tun?

    Wenn es tatsächlich so ist (wie ich aus einigen Beiträgen rauslese), dass die Fa Hanrath die Stiefel weiter verkauft hat, als bereits die Untersagung rechtsgültig war würde es sich evtl. um Betrug handlen. Somit greift nicht mehr das kaufvertragsrecht sondern das Strafrecht! (Auch in Hinblick auf eventuelle Schadenersatzansprüche...)
    Ich bin zwar kein Jurist, aber das sehe ich deutlich anders und hätte gerne mal eine Begründung, warum das so sein sollte.
    Das Strafrecht regelt, wie der Staat den Betrüger bestraft. Da tritt ja auch der Staatsanwalt als Ankläger auf. Das und auch nur das steht übrigens auch in den von dir genannten Paragraphen ... Schadensersatz ist übrigens auch einzig und allein Zivilrecht und im BGB geregelt. Der Rücktritt vom Kaufvertrag (Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer) ist eine ganz andere Baustelle und komplett im BGB geregelt, damit hat das StGB (Verhältnis zwischen Staat und Straftäter) nichts zu tun.

  13. #148
    Mclane Gast
    Hallo zusammen,

    dank der Beiträge in diesem Forum konnten wir die Stiefel, die mein Sohn zu Weihnachten bekommen sollte noch rechtzeitig wieder zurückschicken, so dass die Widerrufsfrist gewahrt blieb. Nun macht die Fa. Hanrath Stress bei der Erstattung der Versandkosten sowohl für die Hin- als auch für die Rücksendung. Um den Forenbetreibern keinen rechtlichen Stress zu bereiten nur soviel dazu, es möge jeder selbst seine Schlüsse ziehen.

  14. #149
    Registriert seit
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    32
    Zitat Zitat von Mclane Beitrag anzeigen
    dank der Beiträge in diesem Forum konnten wir die Stiefel, die mein Sohn zu Weihnachten bekommen sollte noch rechtzeitig wieder zurückschicken, so dass die Widerrufsfrist gewahrt blieb. Nun macht die Fa. Hanrath Stress bei der Erstattung der Versandkosten sowohl für die Hin- als auch für die Rücksendung. Um den Forenbetreibern keinen rechtlichen Stress zu bereiten nur soviel dazu, es möge jeder selbst seine Schlüsse ziehen.
    Wenn es sich um eine Rücksendung innerhalb der 14-tägigen Frist nach einem Verbraucher-Kauf handelt, dann gibts da nichts zu diskutieren bei den Versandkosten. Ab einem Warenwert von 40 € ist der Verkäufer verpflichtet die Versandkosten für beide Wege zu zahlen.

  15. #150
    Registriert seit
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    3.336
    Zitat Zitat von Mclane Beitrag anzeigen
    Hallo zusammen,

    dank der Beiträge in diesem Forum konnten wir die Stiefel, die mein Sohn zu Weihnachten bekommen sollte noch rechtzeitig wieder zurückschicken, so dass die Widerrufsfrist gewahrt blieb. Nun macht die Fa. Hanrath Stress bei der Erstattung der Versandkosten sowohl für die Hin- als auch für die Rücksendung. Um den Forenbetreibern keinen rechtlichen Stress zu bereiten nur soviel dazu, es möge jeder selbst seine Schlüsse ziehen.
    Erstens mal super, dass Eltern ihrem Sohn was Gutes für den ehrenamtlichen Dienst tun wollen, finde ich echt toll.
    Zweitens, wie mein Vorredner sagte: Da der Wert vermutlich mehr als 40 Euro beträgt, muss die Firma das bezahlen. Google doch einfache ein wenig danach und du wirst sicher die passenden Paragraphen finden. Da führt kein Weg vorbei. Egal, ob dir die Stiefel nicht gefallen, Dein Sohn ein zweites Paar von Oma bekommen hat oder du einfach keinen Bock mehr auf Stiefel hast. So simpel.
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
    (Kleinanzeigen, Off-Topic)

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