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Thema: Es geht auch mal anders: Feuerwehr schnappt Brandstifter

  1. #1
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    Es geht auch mal anders: Feuerwehr schnappt Brandstifter

    Nachdem es doch immer mal wieder zu diesen unrühmlichen Fällen kommt, das Feuerwehrmitglieder als Brandstifter enttarnt werden habe ich hier mal einen anderen Fall gefunden, in dem die Kameraden mal zwei Brandstifter geschnappt haben.

    quelle:http://www.neue-oz.de/information/no.../16396589.html

    Kreis Emsland 24.04.2007

    Feuerwehr stellt Brandstifter
    kd Lorup/Hilkenbrook.
    Durch ihren beherzten Einsatz haben Feuerwehrleute aus Lorup gestern Vormittag nicht nur zwei Brände rasch gelöscht, sondern gleichzeitig auch noch die beiden Brandstifter festgesetzt. Die 18-jährigen Täter hatten zunächst einen Holzstapel in einem Waldstück an der Hilkenbrooker Straße in der Gemarkung Lorup und anschließend eine Feldscheune im Bereich Rehbrink in Brand gesteckt.

    Dabei wurden sie von einem Zeugen beobachtet. Dieser machte die Wehrmänner darauf aufmerksam, dass die Brandstifter mit Fahrrädern geflüchtet seien. Drei Feuerwehrleute nahmen mit dem Einsatzleitwagen die Verfolgung auf und konnten die jungen Leute in Börger stellen. In der Vernehmung durch die Polizei räumten sie ihre Taten ein und gaben an, aus Langeweile gezündelt zu haben. Bei der Feldscheune hatten sie zunächst ein Lagerfeuer entfacht. Dann steckten sie einen Strohballen in der Scheune an. Das Gebäude brannte vollkommen nieder. Die Wehr Lorup, die mit 25 Mann und mehreren Fahrzeugen im Einsatz war, konnte nur noch die Flammen ablöschen. Ein Übergreifen des Feuers auf das Waldstück hatte die Wehr zuvor bei dem Brand an der Hilkenbrooker Straße verhindert, wo die beiden Täter lose gestapeltes Astwerk entzündet hatten.

  2. #2
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    Moin moin,

    Drei Feuerwehrleute nahmen mit dem Einsatzleitwagen die Verfolgung auf und konnten die jungen Leute in Börger stellen.
    ... eine der hoheitlichen Aufgaben der Feuerwehr... - Was soll man dazu noch sagen?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #3
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    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  4. #4
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    Zitat Zitat von Wikipedia
    Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort betroffen worden ist.
    Wie gesagt: ohne Worte!

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
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    also in der tm1 ausbildung in der ich mich grad befinde haben wir gelernt, dass man in so einem fall die brandstifter mit körperlicher gewalt festhalten kann nach FSHG sofern keine pol zur vollzugshilfe vor ort ist. völlig legitim die sache!

  6. #6
    Loumi Gast
    Wie hannibal schon ausführte und der Link http://de.wikipedia.org/wiki/Jedermannsparagraph es bestätigt, darf jeder einen Täter vorläufig (!) festnehmen. Danach ist der Täter umgehenst der Polizei zuzuführen! So ist nun mal die Tatsache. Nur kommt es auch auf die Situation drauf an, denn damit können ja auch Gefahren für die eigene Person entstehen. Auch wenn ich jetzt mal etwas übertreibe, aber es gibt ja schon Jugendliche die mit Schußwaffen und Messer in der Gegend herumlaufen. Nochmals zu Thema Waffen - selbst Spielzeugpistolen sehen heutzutage so echt aus, daß man den Unterschied ab einer gewissen Entfernung nicht mehr erkennen kann.

    Gruß
    Loumi

  7. #7
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Wie gesagt: ohne Worte!
    ...
    welch' Ironie !
    sorry ich konnte nicht wiederstehen

  8. #8
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    Also das "Festhalten" einer entsprechenden Person kann situativ unter Einhaltung gewisser Grundsätze (welche ich hier nicht weiter erläutere) legitim sein

    aber
    Zitat Zitat von Loumi
    [...] darf jeder einen Täter vorläufig (!) festnehmen.
    "festnehmen" darf definitiv nur ein dazu befugtes amtliches Volzugsorgan.

    Dies nur so am Rande ... nun genug der Fachsimpelei ... ;-)
    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein (1879 – 1955)

  9. #9
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    @Marlon

    Die "vorläufige Festnahme" ist doch explizit im § 127 I S.1 StPO als Legaldefinition für diese Handlung angegeben.

    Also ist die Verwendung des Begriffes vorläufige Festnahme hier völlig in Ordnung.
    Früher konnte man zwischen Fichten und Föhren Hirsche röhren hören.
    Doch Röhrentechnik ging verloren, längst haben Hirsche Transistoren.

  10. #10
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    Kompetenzüberschreitung der Feuerwehr bla bla bla. Was würdet ihr machen, wenn ihr von Passanten den "heißen Tipp" bekommt? Schließlich dürfen auch Feuerwehrleute im Einsatz unter Beachtung von 127 (1) StPO vorläufig Festnehmen, schließlich ist das ein Jedermannsrecht. Und wenn ich sicher weiß, dass Person X und Y als Täter in Betracht kommen, halte ich es sogar für geboten, dass diese festgehalten werden, bis die Polizei sie übernimmt. Und solang ihr nicht willkürlich jemand festhaltet und diesen ohne jeglichen Anhaltspunkt die Täterschaft unterstellt, kann euch niemand an den Karren fahren (zB wegen Nötigung).
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  11. #11
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    Du hast dir das mit dem 127 STPO durchgelesem

    Zitat Zitat von §127 STPO

    Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

    ...

    Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein . Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort betroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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  12. #12
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    Ich les lieber in meinem Kommentar zur StPO, als dass ich auf das Gesülze von Wikipedia-Quacksalbern vertraue. :-) Leider kennt man vom hier vorliegenden Fall keine genauen Umstände, daher kann man auch nicht "urteilen" (was ja eh nur der Richter tut). Das "auf frischer Tat verfolgt" wird von der Rechtssprechung recht großzügig ausgelegt, und darauf kommts letztlich an.
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  13. #13
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    Zitat Zitat von telemanne
    Kompetenzüberschreitung der Feuerwehr bla bla bla. Was würdet ihr machen, wenn ihr von Passanten den "heißen Tipp" bekommt? Schließlich dürfen auch Feuerwehrleute im Einsatz unter Beachtung von 127 (1) StPO vorläufig Festnehmen, schließlich ist das ein Jedermannsrecht. Und wenn ich sicher weiß, dass Person X und Y als Täter in Betracht kommen, halte ich es sogar für geboten, dass diese festgehalten werden, bis die Polizei sie übernimmt. Und solang ihr nicht willkürlich jemand festhaltet und diesen ohne jeglichen Anhaltspunkt die Täterschaft unterstellt, kann euch niemand an den Karren fahren (zB wegen Nötigung).

    Und was würdest Du machen, wenn Du Dir wegen einer unberechtigten Festnahme eine Klage wegen Freiheitsberaubung einfangen würdest?
    Was würde passieren, wenn Du während der Verfolgungsfahrt mit dem Einsatzfahrzeug einen Unfall mit Personenschäden verursachst?
    Und last not least:
    Wie würdest Du reagieren, wenn Dir der mutmassliche Täter eine Schusswafe oder ein Kampfmesser vor die Nase halten würde?

    Fragen über Fragen.

    Gruss
    Fuxe

  14. #14
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    § 127 (1) StPO, wenn ich diese Grundsätze beachte, mach ich keine unberechtigte Festnahme, denn diese Vorschrift berechtigt mich zur Festnahme. Logisch oder?

    Bei Einsatzfahrten sollte man auch keine Unfälle verursachen.

    Und mitm bewaffneten Täter, dann wärs Zeit zum Rückzug.

    Aber wenn wir grad schon den Teufel an die Wand malen, rück ich in Zukunft nicht mehr zu einem Einsatz aus, da es ja sein könnte, dass ein verärgerter Ex-Fw'ler Amok läuft, einen Waldbrand meldet, dort auf die FW wartet und alle Kameraden abmetzelt...
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  15. #15
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    @Fuxe

    Und mit genau solche Begründungen stehlen sich auch immer mehr Bürger aus der Verantwortung.
    Zivilcourage? Fehlanzeige!

    Unser Strafrechtsprof sagt immer, dass noch niemandem in Deutschland ein Gerichtsverfahren angehängt wurde, weil er irrig ne Straftat annahm und den mutmaßlichen Täter zur Idenditätsfeststellung festgehalten hat.
    Und warum nicht?
    Weil die Gerichte und Staatsanwaltschaften genau verhindern wollen, dass keiner mehr eingreift weil er sagt: Was ist wenn ich mich irre?

    Kurz gefasst meinte er dazu: Leute, das Irrtumsmonopol beim § 127 StPO liegt beim Staat, ihr dürft euch auch mal irren. Solang die Maßnahmen im Rahmen bleiben macht euch keiner was.
    Früher konnte man zwischen Fichten und Föhren Hirsche röhren hören.
    Doch Röhrentechnik ging verloren, längst haben Hirsche Transistoren.

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