Hallo!
Ja, deswegen schrieb ich "....im Sinne des §35 StvO "!
Und im Sinne heißt, die Feuerwehr an sich...ohne nähere Spezifikation, somit alles was bzw. wer bei einer Feuerwehr ist!
Nur dadurch ist es z.zt. möglich die Sonderrechte zu rechtfertigen bzw. einzuräumen, würde man definitiv die Einsatzfahrzeuge nennen, sieht das eigentlich wieder anders aus!
Deswegen gehen die Auffassungen und Meinungen darüber auseinander, ob denn die sog. SEG - Mitglieder auch Sonderrechte im Sinne §35 warnehmen dürften!?
" Nein, nicht im Sinne des § 35 StVO!"
Dort heißt es lediglich " die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes..." Und dazu zählen nunmal nicht die Privat PKW derer! Das würde auch die Feuerwehr treffen, gäbe diesen kleinen aber entscheidenden Unterschied nicht!
Dennoch, besagt §35 StVO das auch der Katastrophenschutz Sonderrechte warnehmen kann, und wenn nun die SEG in den KS eingebunden ja sogar als Einsatzeinheit sich zusammensetzt, dann wiederum greift die bekannte Regelung, und somit sind die SEG der HiORG mit der Feuerwehr gleichzustellen...!
Immer gilt : Je mehr von den Vorschriften der StVO abgewichen wird, umso größer ist die Sorgfaltspflicht des Fahrers, er darf niemanden Gefährden oder Schädigen und darf ggf. von seinem Sonderrecht keinen Gebrauch machen, oder muss anderen Teilnehmern im Straßenverkehr das Vorrecht einräumen!
MfG