Umfrageergebnis anzeigen: Sonderrechte am Privat PKW ?

Teilnehmer
141. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja, Sonderrechte am Privat PKW sollten erlaubt sein

    67 47,52%
  • Nein, das halte ich für übertrieben

    69 48,94%
  • Ich weiss nicht ?!

    5 3,55%
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Ergebnis 91 bis 105 von 178

Thema: Umfrage: Sonderrechte am Privat PKW

  1. #91
    Registriert seit
    02.05.2003
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    156
    Ich meine auch das "rotkreutz" da annähernd recht hat da war was ....
    ich meine aber das war eher die richtung :
    Sonderrecht -->> PErsonen gebunden
    Wegerecht NUR fahrzeuggebunden ....

    Wenn ein FWler geblitzt wird musser auch zahlen ....
    ganz einfach... Nur die meisten grünen drücken ein Auge zu .... ;-)

    MfG sash
    enjoy the Moment ....
    BM,RIW,Mfg,LMAA,................... :p

  2. #92
    fischli Gast
    Also es ist ja rechtlich ganz klar geklärt, Organisationen mit Hoheitsrechte (Polizei, Feuerwehr, BGS, Zoll.....) dürfen unter Inanspruchnahme von Sonderrecht und Wegerecht, die Fahrt mit dem Privaten PKW zur Wache machen, weil es dort auf die Person bezogen ist. Wiederum ist es bei den Rettungsdiensten nicht so, weil dort eben das Sonder/ Wegerecht auf das Fahrzeug bezogen ist und das ist auch richtig so, ich möchte noch einige Jahre leben, wenn ich mal in der Stadt über die Strasse gehen will. Es sind schon genug verrückte auf der Strasse unterwegs.

  3. #93
    76440 Gast
    genau ... weil wegen wegerecht muss man sich kenntlich machen können ... so mit licht und ton ... und das darfste mit deinem privat-pkw ja nicht.

    naja ... ehrlich gesagt weiss ich nicht was es da großartig zu diskutieren gibt. die rechtslage ist eindeutig, egal wie lange man diskutiert ... warum sehen einige das nicht ein ?!?

  4. #94
    Ulf71 Gast

    Sonderrechte mit dem Privat PKw

    Moin
    Wenn ich es aus deim Beitrag richtig herraus gelesen habe bist du im DRK.Wir haben vor einiger Zeit einen Dienstabend über dieses Tehma gehabt. Dort sagte man uns.Im SEG fall hätten wir die selben Rechte wie im Kat.Fall.Ich muß zu geben den Abend habe ich vergessen zu fragen wo es steht.Der jenige der Dienstabend gehlten hat ist leider verzogen und ich weiß nicht wo hinund es konnte mir auch keiner sagen.
    mfg
    Ulf71

  5. #95
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    716
    "Weder Feuerwehrmann noch RotKreuzler kommen auf dem Weg zum Einsatzort/zur Wache im Privat-PKW in den Genuss von Sonder- oder Wegerechten. Die weit verbreitete Meinung, es gebe diese beschriebenen Rechte, enspricht nicht der Wahrheit und der Rechtsgebung!"

    Zitat: Polizeihauptkommissar der PD München

  6. #96
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    Jo. Der irrt. Nicht nur wegen dem Schreiben aus Frankfurt, sondern ganz klipp und klar durch die StVO. Da steht das drinne.

    Da kann Hinz und Kunz kommen und was anderes sagen. In der StVO steht das geht, und das ist Gesetz.

    Gruß Joachim

  7. #97
    firehead Gast
    [QUOTE]Original geschrieben von HvO-19222
    [B]

    @ alle

    Sicher haben wir als Einsatzkräfte bis zu einem bestimmte Punkt Sonderrechte, aber das mit der Warnblinkanlage gehört leider nicht dazu. Wennst von den Freunden in Grün angehalten wirst, hat es damals glaub ich 20 DM gekostet!

    Was ich z.B. schon mal für sinnvoll halten würde ist ein Dachaufsetzer mit Blinklicht! Klar, gibt es, ist aber genauso unzulässig wie ein Blau- oder Rot- oder Orangelicht! Nur haben wir den Vorteil, das die Polizei dies noch einigermaßen toleriert und eine Strafe daher nur in seltensten Fällen ausgesprochen wird!

    das wäre eine Lösung aber jeder weiß doch das es so wäre das es mal wieder genug Proleten gäbe welch das nur ausnutzen würden noch dazu ist es so das Privat privat, unser Landesnotarzt hat sein Auto auch umbauen lassen da ist jetzt Martinshorn und aufstzbares Blaulicht aber sind wir denn Ärzte das wir es so eilig haben der patiente hat lieber einen gesunden Helfer der ankommt als einen der unterwegs im Baum hängt Leute und vergesst nie es ist immer noch eigenschutz im Vordergrund. das ist ein hoher kosten faktor

    Ciao Achim
    Geändert von firehead (12.12.2004 um 14:06 Uhr)

  8. #98
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    sicher darf ich mit meiner warnblinkanlage zum gerätehaus fahren...
    denn das benutzen wann und wo ich meine warnblinkanlage und hupe benutzen darf ist in der StVO geregelt, da ich durch den Paragraphen 35 von allen Regeln der StVO befreit bin darf man auch mit Warnblinklicht im Einsatzfall zum Gerätehaus fahren.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  9. #99
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    Original geschrieben von Alex22
    da ich durch den Paragraphen 35 von allen Regeln der StVO befreit bin
    :-D Super. Selten so gelacht...

  10. #100
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    tja
    dann wirst du wohl über deine Unwissenheit lachen müssen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  11. #101
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    moin moin,

    na ja,es ist wohleher nur ein Schmunzeln, denn:

    Der §35 befreit Dich von der StVO, aber nur so weit, wie unbedingt nötig. Und ob der Einsatz der Warnblinkanlage bei einer Einsatzfahrt nötig ist, finde ich äußerst fraglich.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  12. #102
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    Hallo,

    wir hatten das Thema zwar schon öfter ausführlich besprochen, aber ok. Der §1 gilt immer und überall. Und nicht nur der. Mit etwas gesundem Menschenverstand sollte das jedem klar sein, dass man nicht alle Regeln über den Haufen werfen kann und darf. Siehe doch z.B. mal eine rote Ampel. Die zählt auch, wenn Du zu einem Einsatz unterwegs bist. Wenn was passiert, bist Du dran. Ohne wenn und aber. Du hast gewisse Privilegien, aber das wars auch schon.

    MfG Steffen

    PS: Fahrtrichtung anzeigen ist wohl nix bei ner Einsatzfahrt? Oder wie geht das mit Warnblinken? Na gute Nacht...

  13. #103
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    Unsinn
    auch der Paragraph 1 der StVO gilt bei einer Einsatzfahrt nicht mehr ...
    deswegen wurde ja der Absatz 8 in den Paragraphen 35 aufgenommen ...
    und nun nochmal zum mitschreiben.
    1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    So ... und nun kannst du selbst nachschauen welche Vorschriften die StVO beinhaltet und von welchen du somit befreit bist,
    ob Sinn oder Unsinn steht auf einem anderen Blatt, aber so ist die Rechtslage

    Ende der Diskussion.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  14. #104
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    Moin moin,

    erstmal: Die Kombination aus §35 Abs (1) "dringend geboten" und Abs. (8) "dürfen nur... ausgeübt werden" macht klar, dass es wirklich sehr wichtig sein muss, um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.
    Sobald ein weiterer Verkehrsteilnehmer beengt oder anderweitig behindert wird, hat sich der Sonderrechtler falsch verhalten.

    zum Zweiten: der §35 ist bekanntlich ja Teil der Verordnung, die er selbst unter bestimmten Voraussetzungen ausser Kraft setzt. Rein nach dem Gesetzestext muss sich auch niemand mehr an den §35 halten, wenn er Sonderrechte geltend macht.

    War nur Spass, aber denkt mal drüber nach...

    Drittens: Sätze wie "Ende der Diskussion" sind in einem Diskussionsforum völlig überflüssig. Angesichts der Anzahl der Beiträge zum Thema SoSi und der diversen Auslegungen bei Gericht und Rechtsgelehrten kann an ein Ende der Debatte nicht gedacht werden.

    Gruß, Mr.Blaulicht

  15. #105
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    294
    also das mit der warnblinkanlage tät ich auch lieber lassen ist viel zu gefährlich zwecks richtungsanzeige und unsicherheit der anderen verkehrsteilnehmer. sonderrechte hin oder her im zweifelsfall wird ein gericht entscheiden ob es gerechtfertigt war schneller zu fahren oder nicht.
    es gibt auch urteile wo SEG leiter oder Zugführer Sonderrechte im Einsatz zugesprochen wurde weil es zb bei einen Großschadensereigniss dringend geboten war, dass gerade diese person schnellstmöglich zu einsatz kommen musste.
    deswegen schön langsam machen, gerade für junge mitglieder aller HIORGs ist die fahrt zum gerätehaus gefährlich, sag ich aus eigener erfahrung.

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