Also, die einzige Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg die ich gefunden habe (und die offiziell vom Land BW zu Verfügung gestellt wird) ist die folgende:
2.
Sonderrechte von Feuerwehrangehörigen bei der Fahrt zum Alarmplatz
Ein Angehöriger einer freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung eines Alarms mit einem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus oder zum Alarmplatz fährt, ist »die Feuerwehr« i. S. des § 35 Abs. 1 StVO.
Da die Fahrt zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, stehen den Feuerwehrangehörigen die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO zu.
Das Innenministerium weist allerdings darauf hin, daß die Pflicht der Feuerwehrangehörigen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Feuerwehrgesetzes, sich bei Alarm unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, am Alarmplatz einzufinden, grundsätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung der geltenden Verkehrsregeln zurückzutreten hat. Der Feuerwehrangehörige handelt nicht schuldhaft, wenn er durch die Verkehrsverhältnisse gehindert war, früher am Alarmplatz einzutreffen.
Auch die bei einem Alarm gebotene Eile rechtfertigt es danach grundsätzlich nicht, von den Verkehrsregeln abzuweichen.
Die Ausübung von Sonderrechten unterliegt strengen Bindungen. So dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Dieser Bestimmung kommt in den genannten Fällen besonderes Gewicht zu. Das bedeutet insbesondere, daß Sonderrechte nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden dürfen. Auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten sind die Grundregeln des § 1 Abs. 2 StVO einzuhalten, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, daß kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Allenfalls darf die Rücksicht auf Behinderungen oder Belästigungen zurücktreten.
Ferner schreibt Abschnitt I VwV-StVO zu § 35 Abs. 1, 5 und 5 a vor, daß bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, die Ausübung von Sonderrechten, wenn möglich und zulässig, durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden sollte. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, um so mehr muß er Warnzeichen geben und sich vergewissern, daß der übrige Verkehr sich danach richtet. Da die Privatfahrzeuge der Feuerwehrangehörigen nicht mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, besteht keine Möglichkeit, den übrigen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, daß Sonderrechte in Anspruch genommen werden sollen.
Die genannten Gründe verbieten es daher grundsätzlich - nicht zuletzt im Interesse der betroffenen Feuerwehrangehörigen - Sonderrechte bei Fahrten mit dem privaten Pkw in Anspruch zu nehmen. Auf die möglichen straf- und zivilrechtlichen Folgen bei einem Unfall wird hingewiesen.
Die Vorschriften über den rechtfertigenden Notstand nach § 16 OWiG bleiben hiervon unberührt.
Quelle (aufgerufen 12.02.2010): http://www.landesrecht-bw.de/jportal...mHL=true#ivz61
Darin ist das ganze sehr detailiert erläutert und ich denke damit hat sich auch jede (insbesondere auch meine eigene) Diskussion über wie etwas gemeint sein könnte erledigt.