Nachhak....
als First Responder ein 4m Funkgerät im Privat PKW ???
Seltsam seltsam......
:-)
e.
Nachhak....
als First Responder ein 4m Funkgerät im Privat PKW ???
Seltsam seltsam......
:-)
e.
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge
Ja so ist es. Da unser momentaner Wehrleiter dagegen ist, daß wir unser Feuerwehrfahrzeug nutzen, hat halt unser Bürgermeister in der hinsicht entschieden, das wir 4m Geräte im privat Fahrzeug haben, damit wir dem anfahrenden RTW und oder NEF weitere Info´s über den Patienten via Funk mitteilen können
Muss sowas nicht das IM entscheiden? Bürgermeister hat da eigentlich nicht viel zu sagen...Zitat von Notfunk BaWü
Wir haben Anmeldungen für Mobilfunkgeräte der nömL ausgefüllt und die Geräte genehmigt bekommenZitat von Allmächtiger
Ja, im Feuerwehrfahrzeug, aber niemals im Privat PKW....
Nochmal zum Thema schlechtmachen :-)
Ich bin auch für den Notfunk im Amateurfunk.
Aber:
Funkamateure die dann noch mit ihren privaten Funkgeräten kommen, sei es AFU (die im BOS Bereich arbeiten) oder mit eigenen BOS Geräten, die sind mir ein Greul.
Und ich würde alles dransetzen, dass sie dies nur ein einziges mal machen´könnten, denn danach hätten sie keine mehr.
Meine Meinung.
e.
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge
Unsere stellvertrende Kreisbrandmeister haben auch Privatfahrzeuge . Die dürften ebenfalls keine 4m Geräte im Privat Kfz haben. Genauso wenig wie SoSi. Da es Privatfahrzeuge sind und nicht dem Kreis gehören. Aber bei unseren stellv KBM´s wird dieses auch Gedulded.Ausserdem besitze ich ein Motorola MTS 2013 BOS 4m Variante.
@NotfunkBaWÜ,
da du vorhin mit Gesetzestext gekommen bist hier noch einer:
§17 BOS Funkrichtlinie
......
(3) Fahrzeugfunkanlagen dürfen nur in Dienstfahrzeugen der Berechtigten nach § 4 betrieben werden. Handsprechfunkanlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags an Angehörige der Behörde oder Organisation ausgegeben und betrieben werden.
(4) Sofern ausnahmsweise bestimmten Funktionsträgern gestattet werden soll, abweichend von Absatz (3), Fahrzeugfunkanlagen in anderen Fahrzeugen zu betreiben (z.B. im Privat-Kfz) oder Handsprechfunkanlagen auch außerhalb eines konkreten Auftrags mitzuführen und zu betreiben, ist dazu eine schriftliche Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes- oder Landesbehörde, oder der von ihr bestimmten Stelle erforderlich. Die Zustimmung ist mitzuführen und Berechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
...
Betrifft ja auch 4m Handfunkgeräte..
Soviel dazu, der Bürgermeister hat da nichts zu bestimmen oder zu genehmigen.
e.
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge
Jetzt werf ich mich aber weg....
Der Bürgermeister hat in dieser Sache keinerlei Entscheidungsgewalt.
Genehmigen müsste das der zuständige RP bzw das zuständige Landesinnenministerium.
e.
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge
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