Das bloße Aufsetzen eines Magnet-RKL ändert doch nicht die Fahrzeugart!Zitat von Alex22
Das bloße Aufsetzen eines Magnet-RKL ändert doch nicht die Fahrzeugart!Zitat von Alex22
Und ob das so ist.
Wenn du ein Oldtimerkennzeichen hast und du veränderst was an
Hauptbaugruppen: Rahmen, Fahrgestell, Aufbauten, Motor, Kraftübertragung, Radaufhängung, Achsen und Lenkanlage
bullet Reifen, Räder, Leuchten, Elektrik, Verglasung, Ketten und Riemen (beim Antrieb), Auspuffanlage, Sitze und Inneneinrichtung
erlischt ebenfalls die Betriebserlaubnis weil es kein Oldtimer mehr ist.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Das mag ja alles sein aber eine Magnet-RKL ist keine Hauptbaugruppe. Du vergleichst hier Äpfel mit Birnen. Deiner Darstellung nach bräuchte jeder Dachgepäckträger auch eine ABE, dies ist aber nicht der Fall.Zitat von Alex22
Doch, wenn er leuchtet schon. Als lichtemittierende Einheit brauchst Du eine Zulassung.Zitat von arnolde
*seufz* Eine Zulassung ja, aber nicht eine ABE! (=Allgemeine Betriebserlaubnis). Das ist speziell für Anbauteile (wie z.B. Anhängekupplung, Felgen oder Dachfenster zum Nachrüsten) um Fahrzeugmodellspezifisch die ursprüngliche Betriebserlaubnis zu ergänzen.Zitat von Mr. Blaulicht
Außerdem gehts hier gar nciht um die Frage ob es erlaubt ist oder nicht (bitte den ganzen Thread lesen!) sondern ob ein Mißbrauch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt.
Genau - 100 Punkte!Zitat von arnolde
Danke, dass endlich mal jemand dakor mit den Inhalten meines ehemaligen Studienfaches Verkehrsrecht geht :-)
Gruß
Knut
Gefahr für die Fahrzeug-Zulassung –
Hilfe vom TÜV
Fehlerhafter Einbau von Leuchten und Rückstrahlern,
die bauartgenehmigt sein müssen? Die Folgen können
weit schlimmer sein, als es die meisten Unternehmer
und Fuhrparkchefs ahnen. Denn, so die Rechtsauslegung
des Bundesverkehrsministeriums: Werden die in
den StVZO-Paragraphen 50-54a aufgeführten "Einschränkungen
und Einbauanweisungen" bei bauartgenehmigungspflichtigen
"lichttechnischen Einrichtungen"
nicht eingehalten, erlösche gemäß Paragraph 19
der StVZO die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.
Damit habe dieses seine "Zulassung zum Verkehr auf
öffentlichen Straßen verloren".
http://www.tuev-sued.de/uploads/imag...8649/1_149.PDF
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
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