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Thema: SMD's / LED's "Feuerwehr im Einsatz" Hinweisschild für Kfz mit 12V Anschluss

  1. #106
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    Soweit ich mich erinnern kann, heißt es sinngemäß: "...von fahrzeugen aus... gelbes blnklicht... nur von berechtigten..." - interpretiert wird das meist als "vom FAHRENDEN fahrzeug aus"... aber ganz konkret weiß ichs grad auch nicht.

    Jedenfalls hat noch kein Polizist jemals nachgefragt (in ca. 20 Fällen) wenn ich auf dem Autobahn-Standstreifen hinter einem Pannenfahrzeug mit Privatwagen und Gelblicht (mal RKL, mal Balken) stand.

  2. #107
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    Zitat Zitat von arnolde
    Nachtrag: Bei mißbräuchlicher Verwendung dieses Lichtzeichens (offenbar egal ob blau oder gelb) drohen 20 EUR Verwarnungsgeld und 1 Punkt.
    (Quelle: Bußgeldkatalog http://www.kba.de/Stabsstelle/Zentra...g_01052006.pdf Seite 170)
    Sorry du verwechselst da was.
    1. Gibts bei 20 € gar kein Punkt und es gelten die 20 € nur für Fahrzeuge die bereits ein gelbes oder blaues Blinklicht haben.
    2. Wenn du ein blaues oder gelbes Blinklicht benutzt verlierst du die Betriebserlaubnis weil es nicht mehr die genehmigte Fahrzeugart ist.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #108
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    Ist das Benutzen von blauem Blinklicht nicht Amtsanmaßung?

    However, jeder, der sowas tut während er zum Gerätehaus fährt gehört IMO nicht in die Feuerwehr.. (weil da gehört normalerweise auch nen bißchen verantwortungsbewusstsein zu, und jeder, der das hat, weiss, das sowas einfach nur überflüssig und gefährlich ist..)
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  4. #109
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    Zitat Zitat von Alex22
    Sorry du verwechselst da was.
    1. Gibts bei 20 € gar kein Punkt und es gelten die 20 € nur für Fahrzeuge die bereits ein gelbes oder blaues Blinklicht haben.
    2. Wenn du ein blaues oder gelbes Blinklicht benutzt verlierst du die Betriebserlaubnis weil es nicht mehr die genehmigte Fahrzeugart ist.
    1. Dann erklär mir bitte mal nach Lektüre des KBA-Dokuments warum da in der Spalte "B - 1" (für Kategorie B (minder schwer) sowie 1 Punkt) steht?

    2. Die BE kann nur erlöschen bei einer technischen änderung am Fahrzeug. Ein nicht fest montiertes Teil (z.B. Magnet RKL) erfüllt diesen Umstand nicht.

    Zitat Zitat von Max K.
    jeder, der sowas tut während er zum Gerätehaus fährt gehört IMO nicht in die Feuerwehr.. (weil da gehört normalerweise auch nen bißchen verantwortungsbewusstsein zu, und jeder, der das hat, weiss, das sowas einfach nur überflüssig und gefährlich ist..)
    Da stimme ich Dir vollkommen zu. Muß aber auch fragen: Ist eine rot blinkende Schrift nicht noch gefährlicher? Ich bin der Meinung: Wenn schon irgendein Leuchtsignal, dann auch das eindeutige Standardsignal das jeder Autofahrer sofort unmißverständlich versteht.

    Nicht auszudenken, wenn ein Autofahrer hinter sich eine blinkende Schrift sieht und sekundenlang versucht diese im Rückspiegel zu entziffern (könnte ja HALT POLIZEI heissen!) und deswegen irgendwo drauffährt... für DEN Unfall möcht ich auf keinen Fall geradestehen müssen!
    Geändert von arnolde (15.12.2006 um 23:35 Uhr)

  5. #110
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    Zu 1.)
    Das können keine Punkte sein, hast mal den Katalog angeschaut?
    Da würde es für jeden Verstoß Punkte geben und eine Überschreitung um bis 10 KM/h der erlaubten Geschwindigkeit würde nach deiner Auffassung schon ein Punkt geben, ich glaube das können hier mehrere bestätigen das es dafür keine Punkte gibt.

    Zu 2.)
    Dein PKW ist als PKW eingetragen, nun schau mal wer lt StVZO alles mit blauen Blinklicht ausgerüstet werden darf, richtig kein Privat PKW, somit ist dein Fahrzeug nicht mehr das für es eine Zulassung hat und es erlischt.
    Dies geht sogar soweit, wenn du ein Oldtimer Kennzeichen hast und du baust neue Teile dran, daß es eben kein Oldtimer mehr ist, verlierst du ebenfalls die Betriebserlaubnis.
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  6. #111
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    Zitat Zitat von Alex22
    Zu 2.)
    Dein PKW ist als PKW eingetragen, nun schau mal wer lt StVZO alles mit blauen Blinklicht ausgerüstet werden darf, richtig kein Privat PKW, somit ist dein Fahrzeug nicht mehr das für es eine Zulassung hat und es erlischt.
    Dies geht sogar soweit, wenn du ein Oldtimer Kennzeichen hast und du baust neue Teile dran, daß es eben kein Oldtimer mehr ist, verlierst du ebenfalls die Betriebserlaubnis.
    Unsinn, denn die Fahrzeugart wird nicht verändet, es bleibt ein PKW.
    § 19 (2) STVZO:
    Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Änderung der Fahrzeugart wäre z.B. Einabu von Sitzbänken in ein als geschlossenen Transporter zugelassenes Fahrzeug.
    Gefährdung könnte nur auftreten, wenn Billigprodukte ohne Zulassung benutzt werden, weil ggf. Magnet nicht stark genug.
    3. ist vollkommen irrelevant für diese Betrachtung.

    Fazit: Verwendung eines "zugelassenen" Magetblaulichtes hat nix mit Erlöschen der BE zu tun!!!
    (andere Vorschriften bleiben natürlich dadurch unberührt)

  7. #112
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    Zitat Zitat von knutpotsdam
    Unsinn, denn die Fahrzeugart wird nicht verändet, es bleibt ein PKW.
    § 19 (2) STVZO:
    Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Änderung der Fahrzeugart wäre z.B. Einabu von Sitzbänken in ein als geschlossenen Transporter zugelassenes Fahrzeug.
    Gefährdung könnte nur auftreten, wenn Billigprodukte ohne Zulassung benutzt werden, weil ggf. Magnet nicht stark genug.
    3. ist vollkommen irrelevant für diese Betrachtung.

    Fazit: Verwendung eines "zugelassenen" Magetblaulichtes hat nix mit Erlöschen der BE zu tun!!!
    (andere Vorschriften bleiben natürlich dadurch unberührt)
    Stimmt nicht ...
    schau mal in dein Fahrzeugschein bei der Feuerwehr zB rein ...
    Feuerwehrautos laufen nicht unter PKW sondern unter Sonder KFZ Feuerwehr etc und nicht als PKW.
    Dadurch das nur Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr KatS etc mit blauen Blinklicht ausgestattet werden und die eben eine andere Fahrzeugart haben als dein PKW erlischt nach Absatz 1 deine Betriebserlaubnis.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
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  8. #113
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    Zitat Zitat von Alex22
    Dadurch das nur Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr KatS etc mit blauen Blinklicht ausgestattet werden und die eben eine andere Fahrzeugart haben als dein PKW erlischt nach Absatz 1 deine Betriebserlaubnis.
    Das bloße Aufsetzen eines Magnet-RKL ändert doch nicht die Fahrzeugart!

  9. #114
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    Und ob das so ist.
    Wenn du ein Oldtimerkennzeichen hast und du veränderst was an
    Hauptbaugruppen: Rahmen, Fahrgestell, Aufbauten, Motor, Kraftübertragung, Radaufhängung, Achsen und Lenkanlage
    bullet Reifen, Räder, Leuchten, Elektrik, Verglasung, Ketten und Riemen (beim Antrieb), Auspuffanlage, Sitze und Inneneinrichtung
    erlischt ebenfalls die Betriebserlaubnis weil es kein Oldtimer mehr ist.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #115
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    Zitat Zitat von Alex22
    Und ob das so ist.
    Wenn du ein Oldtimerkennzeichen hast und du veränderst was an
    Hauptbaugruppen: [...]
    erlischt ebenfalls die Betriebserlaubnis weil es kein Oldtimer mehr ist.
    Das mag ja alles sein aber eine Magnet-RKL ist keine Hauptbaugruppe. Du vergleichst hier Äpfel mit Birnen. Deiner Darstellung nach bräuchte jeder Dachgepäckträger auch eine ABE, dies ist aber nicht der Fall.

  11. #116
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    Zitat Zitat von arnolde
    Das mag ja alles sein aber eine Magnet-RKL ist keine Hauptbaugruppe. Du vergleichst hier Äpfel mit Birnen. Deiner Darstellung nach bräuchte jeder Dachgepäckträger auch eine ABE, dies ist aber nicht der Fall.
    Doch, wenn er leuchtet schon. Als lichtemittierende Einheit brauchst Du eine Zulassung.

  12. #117
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Doch, wenn er leuchtet schon. Als lichtemittierende Einheit brauchst Du eine Zulassung.
    *seufz* Eine Zulassung ja, aber nicht eine ABE! (=Allgemeine Betriebserlaubnis). Das ist speziell für Anbauteile (wie z.B. Anhängekupplung, Felgen oder Dachfenster zum Nachrüsten) um Fahrzeugmodellspezifisch die ursprüngliche Betriebserlaubnis zu ergänzen.

    Außerdem gehts hier gar nciht um die Frage ob es erlaubt ist oder nicht (bitte den ganzen Thread lesen!) sondern ob ein Mißbrauch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt.

  13. #118
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    Zitat Zitat von arnolde
    *seufz* Eine Zulassung ja, aber nicht eine ABE! (=Allgemeine Betriebserlaubnis). Das ist speziell für Anbauteile (wie z.B. Anhängekupplung, Felgen oder Dachfenster zum Nachrüsten) um Fahrzeugmodellspezifisch die ursprüngliche Betriebserlaubnis zu ergänzen.

    Außerdem gehts hier gar nciht um die Frage ob es erlaubt ist oder nicht (bitte den ganzen Thread lesen!) sondern ob ein Mißbrauch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt.
    Genau - 100 Punkte!

    Danke, dass endlich mal jemand dakor mit den Inhalten meines ehemaligen Studienfaches Verkehrsrecht geht :-)

    Gruß
    Knut

  14. #119
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    Gefahr für die Fahrzeug-Zulassung –
    Hilfe vom TÜV
    Fehlerhafter Einbau von Leuchten und Rückstrahlern,
    die bauartgenehmigt sein müssen? Die Folgen können
    weit schlimmer sein, als es die meisten Unternehmer
    und Fuhrparkchefs ahnen. Denn, so die Rechtsauslegung
    des Bundesverkehrsministeriums: Werden die in
    den StVZO-Paragraphen 50-54a aufgeführten "Einschränkungen
    und Einbauanweisungen" bei bauartgenehmigungspflichtigen
    "lichttechnischen Einrichtungen"
    nicht eingehalten, erlösche gemäß Paragraph 19
    der StVZO die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.
    Damit habe dieses seine "Zulassung zum Verkehr auf
    öffentlichen Straßen verloren".


    http://www.tuev-sued.de/uploads/imag...8649/1_149.PDF
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  15. #120
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    Würde ich als TÜV auch schreiben - aber nach welchem Punkt des Paragraph 19 soll sie denn nun erlöschen?
    Richtig ist, dass die Zulassungsbehörde Nachbesserung vom Halter verlangen kann und, kommt dieser dem nicht nach, die BE entziehen kann - dieses tut sie sodann aber aktiv.

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