und es gibt weitaus schlimmeres als gegen die Einbahnstraße zu fahren (je nach Einbahnstraße)Zitat von arnolde
und es gibt weitaus schlimmeres als gegen die Einbahnstraße zu fahren (je nach Einbahnstraße)Zitat von arnolde
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Zitat von hannibal
Richtiiiiig...
Schlimmer ist z.B.:
Unwahrheiten verbreiten. Vorallem wenn Das schon mehrfach in diesem und anderen Themen wiederlegt wurde!
MfG Fabsi
von Unwahrheiten distanziere ich micht
höchstens Halbwahrheiten... :-)
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
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sorry, aber solche Geschichten sind immer welche, die der Feuerwehr einen schlechten Namen machen. Würde ich einen meiner Kameraden bei einer solchen Aktion erwischen, dann würde ich dem auch die Meinung sagen.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog von http://www.bussgeldkataloge.de/:
da bist du mit 20 € aber sehr sehr gut weg gekommenStraßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s)
Vorfahrtmissachtung, Fehlverhalten beim Überholen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren unter anderem an unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtsfahrgebots, Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftstraßen, Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge 7 Punkte
zum Thema Sonderrechte:
Wo steht denn in der StVO das zivil personen Sonderrechte haben???
Auszug aus der StVO (quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_35.php)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Wegen des Deppen entschuldige ich mich.
mfg
das Sonderrecht wurde in mehreren Urteilen Feuerwehrwehrleuten auf dem Weg zum Gerätehaus mit dem privat PKW zugesprochen
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
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@Bruno...
Gesetzestexte Zitieren ist leicht, aber man sollte sie zumindest auch deuten können.
In deinem Zitat geht es um Straßenverkehrsgefärdung!
Die TOTSÜNDE im Straßenverkehr, eine einmalige kann im extremfall schon zum entzug der Fahrerlaubnis führen!
Der Text meint nicht, wenn ich entgegen der Fahrtrichtung fahre begehe ich eine grobe Verkehrsgefärdung, sondern JE NACH ÄUSSEREM UMSTAND KANN DIES EINE STRASSENVERKEHRGEFÄRDUNG DARSTELLEN
Wenn ich zb. im Stadtgebiet Dortmund die B1 entgegen der Fahrtrichtung fahre, dann auch noch bei Dämmerlicht, dann ist das zb. mit Sicherheit eine Straßenverkehrsgefärdung.
Wenn ich aber die kleine Einbahnstrasse im Schrittempo fahre wohl kaum, ich gefährde ja niemanden, HÖCHSTENS kann ich jemanden behindern.
Dieser Paragraph dient im Grunde dazu in allen Fällen wo die Regelsanktion aufgrund der äußeren Umstände nicht ausreichend erscheint, weil der Fahrer derart Rücksichtslos ist, im aufgrund der besonderen Rücksichtslosigkeit zu belangen.
Wenn ich deinem Gedankengang folgen würde, dann währe ja auch zb. jedes versuchte Wenden und Rückwärtsfahren und Missachtung des Rechtsfahrgebotes eine STRAFTAT
Ich baue am besten gleich meinen Rückwärtsgang aus und werde niemals wieder Wenden...
Zu deinem zweiten Zitat:
Es steht nirgendwo "Zivilpersonen" geschrieben, aber da der Überwiegende Teil unseres Rechtssystems davon ausgeht, das Angehörige der FW auf der Anfahrt EIN TEIL DER FW sind, stehen diesen auch Sonderrechtezu WENN DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
(Aber ACHTUNG: es gibt abweichende Einzelmeinungen von Richtern!)
Gruß
Carsten
Hallo,
von Zivilpersonen steht dort nirgendwo etwas, muss aber auch nicht, denn die Sonderrechte i.S. des §35 StVO sind organisations- und nicht personengebunden. Die derzeitige Rechtssprechung tendiert sowohl in die Richtung, dass der FFer im Privat-PKW SoRe gemäß §35 StVO inne hat, da er eben durch die Organisation "Feuerwehr" abgedeckt ist und die Anfahrt Teil der hoheitlichen Aufgabe ist, andererseits gibt es auch Urteile, die die Anfahrt als vorbereitende Tätigkeit bewerten und daher keine SoRe in Anspruch nehmen dürfen.Zitat von Bruno-FF12-EL
Zu diesem Themenkomplex kann man wirklich nur auf eine Präzisierung der StVO oder ein höchstrichterliches Urteil hoffen.
In dem Sinne,
Sebastian
Achja, zum Thema §35 und Dienstanweisungen...
NAtürlich kann kein STBI oder wer auch immer die STVO durch Dienstanweisungen ändern. Man hat Sonderechte wenn die Vorraussetzungen dafür vorliegen.
Wenn der STBI aber nun sagt, KEINER MEINER MANSCHAFT IST UNVERZICHTBAR und auch ohne inanspruchnahme von SORE habe ich schnell genug genügend Helfer am Gerätehaus, dann ist das etwas anderes.
Jedem FW´ler stehen zwar weiterhin die Sonderrechte bei vorliegen der Vorraussetzungen zu, aber auf der Anfahrt im Privat-PKW wird er die Vorraussetzungen "dringend geboten" nicht mehr erfüllen können, da er davon AUSGEHEN MUSS, das auch ohne seine Regelübertretung genügend schnell ausreichend Kräfte ausrücken können. Ergo: NIX Sonderrechte.
Das ist der ganze Trick hinter der Sache, andere Argumentation, aber Ergebnis ist dasselbe.
Die hier zitierte DA (eher Rundverfügung) des THW setzt auch genau da auf!
Allerdings ist diese Mittlerweile durch Zeitablauf aufgehoben und nicht erneuert worden!
Gruß
Carsten
Du mußt den Satz als Ganzes sehen... das bezieht sich komplett nur auf Autobahnen und Kraftstraßen. (Ist aber schwer zu sehen im ersten Moment, gebe ich zu)Zitat von Bruno-FF12-EL
entgegengesetzt auf der autobahn
"... aber ich hatte doch meinen dachaufsetzer und sonderrechte, und die ölspur war dringen... "
mal was anderes, ihr schreibt immer, dass ihr alle so brav mit schrittempo fahrt, wenn es zur übertretung der StVO kommt.
OK, dann sach ich mal, ich hoffe es weiss jeder, dass schrittempo nur 4-7 kmh sind.
wäre es da nicht sinnvoller, diese blöde einbahnstrasse einfach mit normalem tempo zu umfahren, sich dabei ärger mit der Pol zu sparen oder mit dem staatsanwalt, sich völlig regelkonform zu verhalten und trotzdem schneller zu sein, da man ja nicht im kriechgang durch diese strasse musste?
nur mal so als denkanstoss...
ja oder ist die vielzitierte schrittgeschwindigkeit so ernst gar nicht gemeint? :-)
...man muss kein Meister oder Dipl. Ing. sein, man muss es können...
Bei uns gibt es eine Einbahnstraße, die bei einigen Kameraden auf dem Weg zum Gerätehaus liegt (bei mir nicht), die ist ca. 50m lang, man kann locker mit 2 Autos nebeneinander fahren und man kann sie ist auch einigermaßen gut einsehen. Wegersparnis gegenüber anderer Strecke: mehr als ein halber Kilometer!Zitat von SEG-Betreuung
Das größte Verkehrsrisiko wird dort sein, daß unverbesserliche Normalfahrer absichtlich mittig bleiben, hupen und aufblenden werden, falls ihnen einer entgebenkommt, statt einfach rechts ranzufahren...Zitat von Allmächtiger
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