@Bruno...
Gesetzestexte Zitieren ist leicht, aber man sollte sie zumindest auch deuten können.
In deinem Zitat geht es um Straßenverkehrsgefärdung!
Die TOTSÜNDE im Straßenverkehr, eine einmalige kann im extremfall schon zum entzug der Fahrerlaubnis führen!
Der Text meint nicht, wenn ich entgegen der Fahrtrichtung fahre begehe ich eine grobe Verkehrsgefärdung, sondern JE NACH ÄUSSEREM UMSTAND KANN DIES EINE STRASSENVERKEHRGEFÄRDUNG DARSTELLEN
Wenn ich zb. im Stadtgebiet Dortmund die B1 entgegen der Fahrtrichtung fahre, dann auch noch bei Dämmerlicht, dann ist das zb. mit Sicherheit eine Straßenverkehrsgefärdung.
Wenn ich aber die kleine Einbahnstrasse im Schrittempo fahre wohl kaum, ich gefährde ja niemanden, HÖCHSTENS kann ich jemanden behindern.
Dieser Paragraph dient im Grunde dazu in allen Fällen wo die Regelsanktion aufgrund der äußeren Umstände nicht ausreichend erscheint, weil der Fahrer derart Rücksichtslos ist, im aufgrund der besonderen Rücksichtslosigkeit zu belangen.
Wenn ich deinem Gedankengang folgen würde, dann währe ja auch zb. jedes versuchte Wenden und Rückwärtsfahren und Missachtung des Rechtsfahrgebotes eine STRAFTAT
Ich baue am besten gleich meinen Rückwärtsgang aus und werde niemals wieder Wenden...
Zu deinem zweiten Zitat:
Es steht nirgendwo "Zivilpersonen" geschrieben, aber da der Überwiegende Teil unseres Rechtssystems davon ausgeht, das Angehörige der FW auf der Anfahrt EIN TEIL DER FW sind, stehen diesen auch Sonderrechtezu WENN DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
(Aber ACHTUNG: es gibt abweichende Einzelmeinungen von Richtern!)
Gruß
Carsten