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Thema: Weitergabe privat aufgenommener Fernsehbeiträge

  1. #1
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    Weitergabe privat aufgenommener Fernsehbeiträge

    Moin moin,

    ich beziehe mich hier auf diesen Threat
    Um es kurz zusammenzufassen: Einer sucht einen Fernsehbeitrag, den er (warum auch immer) verpasst hat. Mehrere andere antworten, dass die Weitergabe von privat aufgenommenem Fernsehmaterial nicht legal sei.
    Mich würde interessieren, warum das so ist. Schliesslich stehen keinerlei finanzielle Interessen dahinter, zweitens hätte der Anfragende die Sendung auch selbst aufgezeichnet.
    Zur nächsten Frage: Darf ich dann eigentlich Sendungen, die ich privat vom Fernsehen aufnehme, im Ausbildungsabend zu Demonstrationszwecken zeigen? Wie handhabt Ihr das? Als Beispiel möchte ich hier Fersehberichte über Einsätze anbringen, bei denen man selbst dabei war und/oder in dem Beitrag sogar vorkommt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
    QuattroFW Gast

    Fersehberichte

    Also wenn uns ein Video von dem Ersteller zugesendet wird hat er mir gesagt das man es auf Übungsabenden oder so vorführen und zeigen darf. Es sollte jedoch mit verfasst werden aus welcher Quelle es kommt. Und wenn es zu Verkaufzwecken genutzt wird möchte er jedoch informiert werden über diesen hergang. Also für unsere Feuerwehr ist es soweit Ok so lange kein Geld daraus gemacht bzw. irgendwelche Bilder davon an die Zeitung weiter geleitet werden.

    Gruss QuattroFW

    112 Die Männer die kommen wenn die Frauen sie lassen!!!

    Ruhige Schicht noch!!

  3. #3
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    Hier mal die Meinungen aus einem anderen Forum:

    klick
    MFG Flo

  4. #4
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    Hier steht doch alles
    http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87.html
    § 87

    Sendeunternehmen

    (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
    1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
    2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
    3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
    (2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
    (3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
    (4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.
    (5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.

    Somit hast eigentlich gar kein Recht die Sendung rein rechtlich gesehen überhaupt aufzunehmen, geschweige denn zu vervielfältigen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Alex22
    Somit hast eigentlich gar kein Recht die Sendung rein rechtlich gesehen überhaupt aufzunehmen, geschweige denn zu vervielfältigen.
    Und warum gibt es dann bitte überhaupt VHS-Recorder oder mittlerweile DVD-Recorder?? Wenn es stimmen würde, dass ich die Sendung nicht aufnehmen darf, dann hätte der Gesetzgeber die Entwicklung von VHS-Recordern gar nicht erst zulassen dürfen.

    ps. Schonmal daran gedacht, dass in der TV-Zeitung so schöne kleine Zahlen hinter einem Filmtitel stehen, der um die und die Zeit ausgestrahlt wird und wofür die sind? ;) ;) ;)
    MFG Flo

  6. #6
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    RICHTIGSTELLUNG: Wer hats aufgenommen: 01.09.06 - 20:15 - N3 - Südheide in Flammen?

    Da Quietschphone einfach den vorherigen Thread nach dem eigenen Posten einer unwahren Aussage geschlossen hat, muss ich hier einen weiteren Thread aufmachen, denn das möchte ich so nicht hingestellt lassen.
    Wenn hier schon die Hobbyjuristen und "Aus-Spaß-anderen-ans-Bein-Pinkler" die Oberhand haben, dann wäre es doch schön, wenn diese sich jedenfalls einmal das nötige Wissen anlesen würden, bevor sie es herumposaunen. (Wer sich angesprochen fühlt, darf sich jetzt gerne aufregen!)
    Ein Blick ins Urheber-Gesetz von 2003 (Neufassung) sagt im §53 folgendes:
    Zitat Zitat von Urheber-Gesetz §53
    (1)Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
    Demnach ist es nicht nur zulässig, sich für den Privatgebrauch Mitschnitte von Radio- oder Fernsehsendungen selbst herzustellen, sondern sogar diese zum gleichen Zweck zu vervielfältigen oder sogar, sich diese durch eine dritte Person vervielfältigen zu lassen!!!

    Damit dürften jetzt wohl die richtigen Rahmenbedingungen für die entstandene Diskussion geschaffen sein.
    Ich frage daher nochmal nach, ob jemand zufällig diesen Bericht auf N3, gesendet am 01.09.2006 um 20:15, mit dem Titel "Norddeutsche Katastrophen - Die Südheide in Flammen", aufgezeichnet hat und diese Aufnahme nicht mehr braucht oder sie mir einmal ausleihen würde. In diesem Fall bitte eine PM an mich.

    Herzliche Grüße,
    Funkwart

  7. #7
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    Und warum zahle ich beim Kauf eines solchen Aufnahmegerätes wohl eine GEMA-Abgabe? Doch darum, um genau solche Aufnahmen mit dieser Pauschale (die ebenso beim Kauf von VHS-Casetten anfällt) urheberrechtlich abzugelten.

    Also, meines Wissens ist es so, dass sehr wohl Aufnahmen angefertigt werden dürfen, diese dürfen aber nicht gewerblich genutzt werden.

    Ich darf doch auch nach wie vor mind. 3 private digitale Kopien von Medien machen, soweit diese nicht kopiergeschützt sind. Diese Kopien dürfen doch auch weitergegeben werden, soweit das nicht gewerblich (z.B. Flohmarkt) erfolgt.

    Sinn und Zweck dieser Regelung war es seinerzeit doch, nicht das gesamte Volk zu kriminalisieren...

    BTW: Wird inzwischen bei CD-/DVD-Rohlingen auch die GEMA-Pauschale abgeführt?
    MfG

    brause

  8. #8
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    Also hier steht ja schon, wie es sich mit dem Fernsehbeiträgen verhällt.

    Das mit den Digitalen Medien stimmt soweit, weil du reingeschrieben hast "soweit diese nicht kopiergeschützt sind"! Sobald ich einen Kopierschutz umgehen muss sind Kopien illegal!
    MFG Flo

  9. #9
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    Zitat Zitat von Freakmaster
    Also hier steht ja schon, wie es sich mit dem Fernsehbeiträgen verhällt.
    Uupps, den hatte ich doch glatt übersehen....
    MfG

    brause

  10. #10
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    1. Wie viele Threads zum Thema wollen wir eigentlich noch öffnen?!?

    2. Schau mal hier.

    3. Kann ein Mod den Thread hier mal mit diesem hier zusammenführen?

    Soweit das Wort zum Sonntag.
    Viele Grüße

    Tobias
    ---
    » Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln: erstens durch Nachdenken, das ist der edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der leichteste und drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste. «
    Konfuzius (551-479 v.Chr.), chinesischer Philosoph

  11. #11
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    Zitat Zitat von Freakmaster
    Also Sobald ich einen Kopierschutz umgehen muss sind Kopien illegal!
    Wobei sich mir immer die Frage stellt, was ist, wenn ein Datenträger kopiergeschützt ist, der Kopierschutz aber nicht greift, z.B. weil, wie auf meinem alten PC, sich die Plextor-Laufwerke von so einem dahergelaufenen Kopierschutz nicht beeindrucken lassen...Habe ich dann schon, durch gezielten Kauf der Laufwerke, den Kopierschutz umgangen, oder ist er als nicht wirksam zu betrachten?
    Sprich, ist eine solche Kopie legal oder nicht?
    MfG

    brause

  12. #12
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    Kopierschutz ist Kopierschutz!! Sobald einer drauf ist issess illegal. Egal wie leicht dieser zu umgehen ist.
    MFG Flo

  13. #13
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    Bitte nicht wundern. Ich habe 2 Threads mit gleichem Thema zusammengeführt.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  14. #14
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    Auszug aus dem von Tobias gestellten Link einer Rechtsanwältin.

    4. Eine Abgabe an Dritte ist nicht erlaubt. Unerheblich ist dabei, ob Sie Geld für den Film bekommen oder lediglich die Kosten für die Versendung verlangen oder den Film gegen einen anderen Film tauschen. In all diesen Fällen liegt keine „eigene Verwendung“ i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG vor. Damit verstoßen Sie gegen das UrhG und machen sich schadensersatzpflichtig.

    Also ist es illegal eine Kopie anzufertigen und die hier im Forum zu tauschen basda.
    Dies ergab auch damals eine Anfrage bei Endemol wo ich die Notruf Spezial Folge aufgenommen hatte.

    @ Funkwart .. soviel zum Thema Hobbyjurist ...
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  15. #15
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    Langsam stellt sich mir hier die Frage, ob eigentlich auch mal gelesen wird, was andere posten. Ich tue es ungern, aber ich muss noch einmal das UHG zitieren:
    Zitat Zitat von Urheber-Gesetz §53:
    (1)Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
    Daraus geht doch eineindeutig hervor, dass Vervielfältigungen eines Werkes auf BELIEBIGEN Trägern (also auch VHS, DVD & co.) durch eine natürliche Person (sind wir ja wohl alle) zum privaten Gebrauch ZULÄSSIG sind!!!
    Der im vorigen Beitrag zitierte Brief ist, wie es dort stand, eben ein Brief einer Rechtsanwältin, kein Zitat aus einem Gesetz. Was in der Wertung höher steht, brauche ich wohl nicht zu fragen. Klappern gehört gerade bei diesem Berufszweig zum Handwerk. Da der originale Link auf dieses Dokument leider nicht mehr fuktioniert, kann man leider auch nicht mehr nachvollziehen, in welchem Zusammenhang das Ganze geschrieben wurde.

    Aber dies hier wird wohl mein letzter Post in diesem Thread sein, es ist mir einfach die Zeit nicht wert, mit Leuten, der Kategorie "Aus-Spaß-anderen-ans-Bein-Pinkler" hier über Dinge zu diskutieren, die ohnehin Fakt sind (Verkauf von Bilddatenträgern und entsprechenden Aufzeichnungsgeräten) und von diesen Personen mit Sicherheit nicht geändert werden.

    Funkwart

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