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Thema: Trunkenheits-Unfall: POL eigenmächtig informieren?

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  1. #1
    Heros Ennepe 01 Gast
    Mahlzeit,

    Ich weis nicht aber wenn RD und FF an der Unfallstelle sind, pasiert das doch nicht zufällig. D.h. es müsste doch ne Meldung an der LST vorhanden sein, oder nich? Wenn der RD nich grade zufällig an dem VU vorbeigefahren ist, sprich gerufen wurde wegen Personen Schaden muss die POL auflaufen egal wer welche ansicht hat.
    Mal abgesehen davon das anscheinend Bundeseigentum (BAB) in mitleidenschaft gezogen wurde, ist die aufnahme des Unfall durch die POL vorgeschrieben, wie mein Vorschreiber bereits gepostet hat.


    Jetzt zum Teil mit eigener Meinung:
    Das der Fahrer unter einfluss von Alkohol oder dnerer Substanzen stand ist schon schlimm genug, und sollte nicht noch unter den Teppich gekehrt werden.
    Will mich ja nich zu weit aus dem Fenster lehnen aber kann das nicht auch unter umständen als verschleierung einer Straftat oder ähnliches gewertet werden?

    Ich mein ich bin bei Blauen, aber:
    Ich würde zunächst meinen Vorgesetzten bzw EL ansprechen warum die POL nicht da ist/angefordert wurde, mit dem Zusatz das er sich gegebenefalls strafbar und/oder Regresspflichtig macht. Wenn das nicht zur einsicht hilft würde ich sehr wahrscheinlich an der Komandokette vorbei ne Meldung machen, auch wenn man sich (sehr) wahrscheinlich ärger einfängt.
    (wichtig ist zeugen zu haben egal ob Beteiligte und/oder Kamaraden, und das ganze schrifftlich fest hält. Stichwort Einsatz Tagebuch)

    Edit: Mit der Schweigepflicht sehe ich ein ich würde in dem Moment auch nur die Tatsache Melden VU mit Pers Schaden und beschädigung von öffentlichen einrichtungen, was so gesehn jede Privatperson auch hätte melden können

  2. #2
    Sailor Gast
    Also, wenn ein PKW in die Leitplanke fährt und ohne Polizei wieder abhaut, nennt man das "Unfallflucht" und das ist eine Straftat (§142 StGB) (egal ob Alkohol im Spiel war oder nicht).

    Wer von einer Straftat weiß und dies nicht meldet, begeht ebenfalls eine Straftat (§138 StGB).

    @Mr Blaulicht: das hat überhaupt nichts mit irgendeiner Schweigepflicht zu tun!!!

    @c2h6: wenn zufällig ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall sieht und meldet, dann sitzt ihr aber ganz schön in der Sch... weil ihr das nicht gemeldet habt!

  3. #3
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    05.10.2003
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    4.289
    Moin moin,

    wo bitte steht hier was von Unfallflucht? Und die Polizei darauf hinzuweisen, dass der Patient evtl Alkohpol getrunken haben könnte, fällt sehr wohl unter die Schweigepflicht. Das gilt genauso für alles, was uns der Patient sagt. Ich darf der Polizei also nhicht einmal sagen, dass de4r Patient das Erscheinen der Polizei nicht wollte.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
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    1.061
    Zitat Zitat von Sailor
    Wer von einer Straftat weiß und dies nicht meldet, begeht ebenfalls eine Straftat (§138 StGB).

    @c2h6: wenn zufällig ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall sieht und meldet, dann sitzt ihr aber ganz schön in der Sch... weil ihr das nicht gemeldet habt!
    Sorry ...aber dies ist zweifach Unsinn!

    Zum 1. Der 138er bezieht sich bestimmt nur auf bestimmte, besonders schwere Straftaten.........bei diesen (!) Straftatbeständen besteht dann eine Anzeigepflicht..........ansonsten hättet ihr in der BRD ja nen schlimmeres StGB als das was wir früher hier im Osten hatten !!??!!

    Zitat:
    "§ 138
    Nichtanzeige geplanter Straftaten
    (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

    1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
    2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
    3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
    4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
    5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
    6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
    7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
    8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c


    zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

    (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. "

    Zitat Ende !

    Nun sag mir wo du im oben geschilderten Fall eine dieser Katalogstraftaten erkennst bzw. subsumieren kannst??????????????????????

    Never !!!

    Wie sagte mein Strafrechtsprof immer : "Nicht nur das Inhaltsverzeichnis von GEsetzen lesen sondern vor allem die Paragraphen.....und auch den davor und den danach !!"



    Zu 2.: Wer will dir denn in diesem Falle nachweisen das die Kollegen/Kameraden das "gerochen" haben ?!?!?

    Andrerseits wär die ELS schon beim Bekanntwerden eines VU mit Personenschaden zur Meldung an die Pol verpflichtet!

  5. #5
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    Zitat Zitat von Heros Ennepe 01
    Mahlzeit,

    Ich weis nicht aber wenn RD und FF an der Unfallstelle sind, pasiert das doch nicht zufällig. D.h. es müsste doch ne Meldung an der LST vorhanden sein, oder nich? Wenn der RD nich grade zufällig an dem VU vorbeigefahren ist, sprich gerufen wurde wegen Personen Schaden muss die POL auflaufen egal wer welche ansicht hat.
    Hier muss ich dem Heros zustimmen. OK, in Bayern zumindest wird durch jede RLST auch die Pol informiert sobald das Stichwort VU fällt. Und wenn du keine Pol wünschst, kommt sie trotzdem ;-)
    Weil kein <html> mehr zugelassen ist, muss ich mir erst eine neue Signatur im vB Code machen. So long....

  6. #6
    Heros Ennepe 01 Gast
    Moin allerseits,

    Weis ja nicht wie es im rest der Republick gehandhabt wird, aber bei uns in NRW (in Bayern anscheinend auch wenn ich den Kondensator richtig gelesen habe) werden Rettugsmittel jeglicher art über die Leitstelle Koordiniert. Macht ja auch sinn wozu braucht man denn auch sonst so etwas wenn der Stadtbrandfürst alles nach Gutsherren art regelt. (sorry will hier keinen Grabenkampf aber wenn der EL der FF sacht brauchen wa nich kommt mir das grad ma so vor)
    Spass beiseite..... ich weis grade nicht ob es da ne DV o.ä. gibt dasss die LST die POL informieren muss, jedoch aus meiner Beobachtung herraus wird die Pol zusätlich informiert.

  7. #7
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    4.289
    Moin moin,

    dann verschärfen wir doch einfach mal die Ausgangssituation:
    Ihr kommt zufällig als Feuerwehr in Begleitung eines RTW (auf der Rückfahrt von einer Übung) an einem Unfall vorbei. Dieser hat sich auf einer kleinen, kaum befahrenen Nebenstrasse ereignet. Der Fahrer des Unfallwagens hat - vermutlich unter Alkoholeinfluss, wie er Euch gegenüber auch offen zugibt - die Gewalt über sein Auto verloren und ist seitlich beim Schleudern gegen einen hohen Bordstein gerutscht, die Vorderachse ist gebrochen. Bei dem Manöver verletzt sich der Fahrer (Kopfplatzwunde, evtl. gebrochener Arm). Ausser dem Fahrzeug ist nichts beschädigt.
    Und nun: Polizei oder nicht?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  8. #8
    FiReFiGhTeR--OD Gast
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Moin moin,

    dann verschärfen wir doch einfach mal die Ausgangssituation:
    Ihr kommt zufällig als Feuerwehr in Begleitung eines RTW (auf der Rückfahrt von einer Übung) an einem Unfall vorbei. Dieser hat sich auf einer kleinen, kaum befahrenen Nebenstrasse ereignet. Der Fahrer des Unfallwagens hat - vermutlich unter Alkoholeinfluss, wie er Euch gegenüber auch offen zugibt - die Gewalt über sein Auto verloren und ist seitlich beim Schleudern gegen einen hohen Bordstein gerutscht, die Vorderachse ist gebrochen. Bei dem Manöver verletzt sich der Fahrer (Kopfplatzwunde, evtl. gebrochener Arm). Ausser dem Fahrzeug ist nichts beschädigt.
    Und nun: Polizei oder nicht?

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Hallo,

    ich würde das ganze aufjeden fall der Leistelle mitteilen das die dann einen einsatz aufmachen kann. Und die würde dann alles weiter ein die wege leiten.
    gruß

  9. #9
    Registriert seit
    22.11.2005
    Beiträge
    467

    ufalll

    Zitat Zitat von FiReFiGhTeR--OD
    Hallo,

    ich würde das ganze aufjeden fall der Leistelle mitteilen das die dann einen einsatz aufmachen kann. Und die würde dann alles weiter ein die wege leiten.
    gruß
    dann kann man das nähmlich abrechnen gell !!!!

    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  10. #10
    FiReFiGhTeR--OD Gast
    Zitat Zitat von Brandbatsch
    dann kann man das nähmlich abrechnen gell !!!!

    Gruß Michael
    ja klar das auch waren ja auch schließlich im Einsatz.

  11. #11
    c2h6 Gast
    Noch einige Details zum Vorfall:

    EDIT: Es wurde nichts gesperrt (war gar nicht nötig, Unfallauto blieb im abgesperrten Bereich liegen), lediglich die linke Spur in einem 4-spurigen (zusammenhängende Spuren ohne Trennung) Baustellenbereich wurde mit Einsatzfahrzeugen belegt. Die Verkehrssituation (zäh fließender Berufsverkehr, ca. 20km/h) würde ich als relativ ungefährlich einstufen.

    Unfallort ist im Baustellenbereich einer BAB, linke Spur wird nach rechts versetzt (die danebenliegenden Spuren natürlich auch). Unfallfahrer fuhr geradeaus weiter durch einige Baken und dann in die Baustellen-Mittelleitplanke, und verschob diese ca. 1m nach links. Fahrzeug hat starken Frontschaden, an der Leitplanke ist kaum was zu erkennen, einige Baken wurden überfahren. Glücklicherweise ist in Gegenrichtung die Linke spur in diesem Bereich ebenfalls abgesperrt und so hat das Verschieben der Mittelbarriere keine weiteren Folgen. Soweit der FF'ler mitbekommen hat, hat der Unfallfahrer per Handy Leitstelle (die dann RD und FW per FME alarmierte) informiert. Einsatzstichwort der LS enthält Zusatz "npol" (=keine Polizei). Bei Eintreffen der FF war RD bereits vor Ort und versorgte den Fahrer. Schlepp traf nach ca. 15mins ebenfalls ein und barg das Fahrzeug. Das Bundesland ist Hessen. Der Unfallort ist ein Unfallschwerpunkt mit 3 oder 4 ähnlichen Unfällen in den vergangenen 10 Tagen.

    Von "Personenschäden" spricht man meines Wissens nur bei Einwirkung auf andere Personen, nicht bei Selbstverletzung des einzigen Verursachers, oder? Daher bin ich vorsichtig mit der Aussage "bei Personenschäden ist die Pol immer zu rufen"

    Und jetzt die dem FF'ler unbekannten Variablen:

    1. Es wäre denkbar daß Polizei später doch noch eintraf (FF war nur 20 Minuten vor Ort). Vielleicht waren sie einfach beschäftigt und kamen erst später. Aber wenn Leitstelle "npol" sagt dann wird sie sie wohl nicht gerufen haben.
    2. Es wäre denkbar daß der Polizei die Daten des Verursachers gemeldet wurden, ohne daß diese vor Ort war.
    3. Nebenbei fiel nach dem Einsatz irgendwo in der FF die Bemerkung, daß der Fahrer "wohl etwas getrunken hatte und deshalb keine Polizei wollte". Da der Fahrer bereits im RTW saß und nur mit dem RD direkten Kontakt hatte, bestehen keine direkten Anhaltspunkte für einen Alkoholeinfluß, außer dieser Bemerkung, die allerdings auch aus der Luft gegriffen sein könnte.

    Da der FF'ler recht neu in der Wehr ist, möchte er sich (noch) nicht unbeliebt machen durch Hinterfragen oder Kritik. Das wird er sicher später anders sehen, an sich nimmt er kein Blatt vor den Mund, aber zunächst möchte er die Leute etwas kennenlernen bevor er sich gleich wie ein Elefant im Porzellanladen verhält, vor allem da vielleicht gar nichts dahinter ist, weil z.B. die Polizei sehr wohl informiert wurde und gar kein Alk im Spiel war, er dies aber nicht mitbekommen hat. Um dies in Erfahrung zu bringen, müßte er jedoch bei Pol oder Leitstelle etc. nachfragen und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auffallen.
    Geändert von c2h6 (29.08.2006 um 11:55 Uhr)

  12. #12
    Registriert seit
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    145
    Zitat Zitat von c2h6
    Von "Personenschäden" spricht man meines Wissens nur bei Einwirkung auf andere Personen, nicht bei Selbstverletzung des einzigen Verursachers, oder? Daher bin ich vorsichtig mit der Aussage "bei Personenschäden ist die Pol immer zu rufen"
    Nein. Personenschaden meint die Verletzung einer Person - gleich ob allein beteiligt oder Einwirkung auf Dritte.

    Gruß,
    Borsti

  13. #13
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    2.652
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Moin moin,

    dann verschärfen wir doch einfach mal die Ausgangssituation:
    Ihr kommt zufällig als Feuerwehr in Begleitung eines RTW (auf der Rückfahrt von einer Übung) an einem Unfall vorbei. Dieser hat sich auf einer kleinen, kaum befahrenen Nebenstrasse ereignet. Der Fahrer des Unfallwagens hat - vermutlich unter Alkoholeinfluss, wie er Euch gegenüber auch offen zugibt - die Gewalt über sein Auto verloren und ist seitlich beim Schleudern gegen einen hohen Bordstein gerutscht, die Vorderachse ist gebrochen. Bei dem Manöver verletzt sich der Fahrer (Kopfplatzwunde, evtl. gebrochener Arm). Ausser dem Fahrzeug ist nichts beschädigt.
    Und nun: Polizei oder nicht?

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Klare Sache: In dem Fall mache ich mich strafbar, wenn ich gegen den Willen des Verunfallten die Polizei informiere!!!

    Zur eigentlichen Frage: Natürlich wird die Polizei gerufen! Denn: weder die Feuerwehr noch der Rettungsdienst hat das Recht eine Strasse, besonders eine Autobahn nach einer Sperrung wieder freizugeben! Ausserdem hat weder der Rettungsdienst noch die Feuerwehr das Recht eine Strasse zu Sperren! Es ist nur eine Absicherung nach dem Minimalmaßstab ("So viel wie nötig-so wenig wie möglich!") durchzuführen. Auch die vielfach beobachtete "Verkehrsleitung" ist der Feuerwehr wie auch dem RD nicht erlaubt! Die Unfallstelle ist immer so abgesichert, dass keine weiteren Unfälle provoziert werden. (Was auf Strassen mit einer Spur pro Richtung häufig einer Sperrung entspricht, aber nur eine Absicherung ist!) Wer von den Usern dieses Forums ist eigentlich Vollzugsbeamter? Ich meine hier nicht den "kleinen, doofen" Verwaltungsvollzugsbeamten der Psychiatrische Einweisungen fährt (Anordnen kann das nur ein Vertreter der Kommune in Verbindung mit einem Amtsarzt) sondern den echten Vollzugsbeamten (also Polizei, Justiz, oÄ.)

    Anders sieht das aus, wenn die Polizei um Amtshilfe bittet. Dann KANN der Einsatzleiter im Rahmen dieser Amtshilfe die Sperrung vornehmen lassen. Aufheben MUSS die Sperrung aber IMMER die Polizei! (Wie es in der Praxis läuft weiss ich selber! Gesetzeskonform ist es trotzdem NICHT! - Nur um den Postings "Das machen wir aber immer bei der FF" im Vorfeld den Wind aus den Segeln zu nehmen!) KANN übrigens deshalb, weil der EL dafür Personal haben muss. Wenn der EL entscheidet, "dafür habe ich keine Leute" müssen auch die lieben "Freunde und Helfer" aus ihrem Auto aussteigen und im Regen so lange stehen bleiben, bis der EL die Strasse als geräumt deklariert! (Ein Tip aus der Praxis: ein LF8 oder anderes Fzg der FF so geparkt, dass die Pol nicht heimlich wegfahren kann erleichtert den Polizeibeamten die Entscheidung ungemein ;-) )
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  14. #14
    c2h6 Gast
    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Klare Sache: In dem Fall mache ich mich strafbar, wenn ich gegen den Willen des Verunfallten die Polizei informiere!!!
    Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluß (über dem erlaubten Maß) ist eine Straftat. Wenn ich Kenntnis einer Straftat erlange, soll es strafbar sein, diese anzuzeigen??? Ich denke es ist dann schon eher Sache des Staatsanwalts zu prüfen, ob die Anklage nachträglich fallengelassen werden muß, weil die Schweigepflicht verletzt wurde.

    Als medizinisches Personal Schweigepflicht, ok. Wie siehts aber mit FF aus (sofern der Patient auch dieser gegenüber offen gesprochen hat und nicht der RD "geplaudert" hat?)
    Geändert von c2h6 (29.08.2006 um 12:05 Uhr)

  15. #15
    Registriert seit
    14.12.2004
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    427
    Zitat Zitat von c2h6
    Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluß (über dem erlaubten Maß) ist eine Straftat. Wenn ich Kenntnis einer Straftat erlange, soll es strafbar sein, diese anzuzeigen??? Ich denke es ist dann schon eher Sache des Staatsanwalts zu prüfen, ob die Anklage nachträglich fallengelassen werden muß, weil die Schweigepflicht verletzt wurde.

    Als medizinisches Personal Schweigepflicht, ok. Wie siehts aber mit FF aus (sofern der Patient auch dieser gegenüber offen gesprochen hat und nicht der RD "geplaudert" hat?)
    Pfarrer haben doch auch eine Schweigepflicht, die dürfen auch keinen Straftäter verpfeiffen!

    Meine Meinung ist halt: Gibt man der RLST die Lage "VU mit Verletzungen XXX und Moritz 3" durch, dann wird die schon richtig handeln, dann ist das nicht mehr eure Aufgabe.
    Weil kein <html> mehr zugelassen ist, muss ich mir erst eine neue Signatur im vB Code machen. So long....

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