Zitat Zitat von Fabpicard
Hoi,

also thilo, die StVZO sagt dazu folgendes:

§55 Einrichtungen für Schallzeichen

(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
Nicht ganz richtig: Hierbei geht es um die Ausführungsbestimmungen von "normalen" Kfz, die richtige Vorschrift wäre dann Abs. 3:

(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

Sprich: Der TÜV wird euch das nicht zulassen, auch wenn man nur kurzzeitig beides anmachen könnte...
Unterm Strich bleibt es aber das gleiche Ergebnis.

Ich kann mir aber nur schlecht vorstellen, dass der TÜV das monieren wird. Einfach machen und gut!