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Thema: Versicherungsschutz im Einsatz

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  1. #1
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    Zitat Zitat von russmeyer
    GUV??? Seit wann versichert der Kommunale Versicherungsverbund die Feuerwehr???
    Bevor in Niedersachsen die FUK gegründet wurde, wahren die Feuerwehrangehöhrigen bei der GUV in Niedersachsen versichert.

    Blinky

  2. #2
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    laut unserer Ausbilder muss generell zwischen Dienstbetrieb und Einsatz unterschieden werden.

    Beim normalen Dienst stimmt das mit der Haustür. Bei den FUK sind ja nach wie vor die so genannten Wegeunfälle versichert, d.h. wenn ich zur Wache unterwegs bin, bin ich auf dem direkten Weg zur Wache nach Verlassen der Haustür versichert.

    Bei einem Einsatz sieht das ganze etwas anders aus: Uns wurde auch erklärt dass der Feuerwehrangehörige ab dem Zeitpunkt der Alarmierung versichert ist.
    Die oben genannten Beispiele sind nämlich durch aus denkbar, gerade wenn man nachts vom Piepser geweckt wird kann man sich durch Hektik und Eile schnell auf die Nase legen.
    Bin bei uns Sicherheitsbeauftragter (jedenfalls soll ich des mal machen, war schon auf Seminar), auf dem Seminar wurde uns die ganze Geschichte so erklärt, wie der Zitierte sie aufgeführt hat.

    Hab aber noch eine Ergänzung: Nach dem Einsatz ist man auch auf dem Rückweg versichert, es ist sogar eine Pause zulässig, solange diese nicht länger als 2 Stunden andauert (z.B. Einkaufen). Dies wurde auch sehr anschaulich in einem der letzten Hefte des rheinland-pfälzischen Feuerwehrverbandes erklärt (Heftname "Brandhilfe").

    EDIT: Habs gefunden, Übersicht des aktuellen Heftes: http://www.lfv-rlp.de/hp/aktuelles/b...lfe-inhalt.pdf , der erste Beitrag im Teil "Industrie-Report"

    http://www.lfv-rlp.de/hp/aktuelles/brandhilfe.htm Infos zur Zeitschrift
    Geändert von Allmächtiger (23.04.2006 um 22:57 Uhr)

  3. #3
    blue-devil-lg Gast
    Bei uns in der Wache ist auch seit geraumer Zeit ein Aushang, der ganz klar definiert:

    Beim normalen Übungsdienst beginnt der Versicherungsschutz beim Übertreten der Haustürschwelle (nicht Wohnungstür), da davon auszugehen ist, dass im eigenen Haus keine besondere Unfallgefahr vorliegt.

    Im Einsatzfall beginnt der Unfallschutz direkt mit der Alarmierung, da durch den Stress der Alarmierung (gerade Nachts) auch in der eigenen Wohnung ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.

    Für den Rückweg gilt immer, dass der Versicherungsschutz an der Haustür endet, wobei der Rückweg bis zu 2 Stunden unterbrochen werden kann (Einkaufen, Besuch bei Freunden etc.) ohne dass der Versicherungsschutz verloren geht.

    Ich werde mal schauen, ob ich das einscannen und hier einstellen kann.

    Gruß,

    Lars
    Geändert von blue-devil-lg (24.04.2006 um 21:27 Uhr)

  4. #4
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    und nach der Übung innerhalb von 2 Stunden heim und kein übermäßiger Alkoholgenuss !!
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  5. #5
    blue-devil-lg Gast
    So ich habe die entsprechenden Artikel gefunden:

    http://www.fuk.de/pdf-dl.php?id=129&type=1

    http://www.fuk-niedersachsen.de/pdf-...?id=142&type=1

    Auf den Seiten 12-14 der FUK News 2/2004 und den Seiten 12 und 13 der FUK News 1/2005 ist der Wegeunfall ganz klar erklärt. Das gilt auf jeden Fall für Niedersachsen, aber ich denke mal, dass auch in anderen Bundesländern so verfahren wird.

    Schönen Abend noch!

    Lars
    Geändert von blue-devil-lg (24.04.2006 um 21:32 Uhr)

  6. #6
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    08.10.2004
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    323
    Für Rheinland-Pfalz definitiv so:

    der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt und endet
    grundsätzlich mit den Wegen zur oder von der Tätigkeit, welche
    durch die Freiwillige Feuerwehr zu verrichten ist. Die Außenhaustür
    des Wohngebäudes bildet dabei die jeweilige Grenze, d. h. auf dem
    Weg zur Tätigkeit beginnt der Versicherungsschutz mit durchschreiten
    der Außenhaustür und auf dem Rückweg endet der Versicherungsschutz
    mit durchschreiten der Außenhaustür.

    Damit ist der Versicherungsschutz im Wohngebäude ausgeschlossen.
    Eine Ausnahme gilt bei Alarmeinsätzen. Hier beginnt der
    Versicherungsschutz mit der Alarmierung " unter Umständen" bereits
    im Wohngebäude. Aber auch bei einem Alarmeinsatz endet der
    Versicherungsschutz auf dem Rückweg wieder mit durchschreiten der
    Außenhaustür.

    Gruß Tele.......
    Die Wirbelsäule ist ein Knochen, der den Rücken herunter verläuft. Obendrauf sitzt der Kopf, untendrauf sitze ich.

  7. #7
    Registriert seit
    16.12.2004
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    Zitat Zitat von Teletector
    Für Rheinland-Pfalz definitiv so:

    der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt und endet
    grundsätzlich mit den Wegen zur oder von der Tätigkeit, welche
    durch die Freiwillige Feuerwehr zu verrichten ist. Die Außenhaustür
    des Wohngebäudes bildet dabei die jeweilige Grenze, d. h. auf dem
    Weg zur Tätigkeit beginnt der Versicherungsschutz mit durchschreiten
    der Außenhaustür und auf dem Rückweg endet der Versicherungsschutz
    mit durchschreiten der Außenhaustür.

    Damit ist der Versicherungsschutz im Wohngebäude ausgeschlossen.
    Eine Ausnahme gilt bei Alarmeinsätzen. Hier beginnt der
    Versicherungsschutz mit der Alarmierung " unter Umständen" bereits
    im Wohngebäude. Aber auch bei einem Alarmeinsatz endet der
    Versicherungsschutz auf dem Rückweg wieder mit durchschreiten der
    Außenhaustür.

    Gruß Tele.......

    Das mit den 2h Unterbrechung gilt in Rheinland-Pfalz aber auch!

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