Für Rheinland-Pfalz definitiv so:
der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt und endet
grundsätzlich mit den Wegen zur oder von der Tätigkeit, welche
durch die Freiwillige Feuerwehr zu verrichten ist. Die Außenhaustür
des Wohngebäudes bildet dabei die jeweilige Grenze, d. h. auf dem
Weg zur Tätigkeit beginnt der Versicherungsschutz mit durchschreiten
der Außenhaustür und auf dem Rückweg endet der Versicherungsschutz
mit durchschreiten der Außenhaustür.
Damit ist der Versicherungsschutz im Wohngebäude ausgeschlossen.
Eine Ausnahme gilt bei Alarmeinsätzen. Hier beginnt der
Versicherungsschutz mit der Alarmierung " unter Umständen" bereits
im Wohngebäude. Aber auch bei einem Alarmeinsatz endet der
Versicherungsschutz auf dem Rückweg wieder mit durchschreiten der
Außenhaustür.
Gruß Tele.......
Die Wirbelsäule ist ein Knochen, der den Rücken herunter verläuft. Obendrauf sitzt der Kopf, untendrauf sitze ich.