Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo !

Wenn das mal so einfach wäre ;

§36 StVO Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

So viel dazu!

MfG
Alles klar, dann hab ich mich wohl geirrt!