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Thema: Kolonnenfahrt mit Blaulicht

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Die Zahl drei hat sich aber seit Jahrzehnten durchgesetzt, ich denke man kann die schon getrost als "Faustregel" heranziehen, auch wenn sie natürlich nicht aus der StVO kommt.

    Mal ein paar Orientierungssätze aus Gerichtsurteilen (aus der CD von Klaus Schneider, sehr zu empfehlen):


    Oberlandesgericht Nürnberg
    Urteil vom 01.03.1978 – 4 U 100/77 –

    1. "Schon drei Fahrzeuge können einen geschlossenen Verband bilden."

    Anmerkung :
    ebenso OLG München
    Entscheidung vom 8. April 1937
    in: Höchstrichterliche Rechtsprechung 1937 Nr. 1167

    ****

    Landgericht Verden
    Urteil vom 02.02.1989 – Ns Ds 2 Js 10396/88 –

    1. Schon drei Fahrzeuge können einen geschlossenen Verband bilden.

    2. Ein von den Fahrzeugen untereinander eingehaltener Abstand von 30 m beseitigt den geschlossenen Charakter eines Verbandes nicht

    ****

    Oberlandesgericht Karlsruhe
    Urteil vom 08.11.1990 – 1 U 185/90 –

    1. Ein geschlossener Verband ist eine
    · geordnete,
    · einheitlich geführte
    · und als Ganzes erkennbare Fahrzeugmehrheit.

    2. Maßgebend sind
    · eine einheitliche Führung,
    · eine geschlossene Bewegung,
    · eine einheitliche Kennzeichnung z. B durch die Fahrzeugart und Fahrzeugfarbe, durch Beleuchtung, Fahnen, Fahren im vorgeschriebenen Abstand.

    3. Ein geschlossener Verband kann auch aus wenigen (hier: vier) Fahrzeugen bestehen.

    ****

    Oberlandesgericht Hamm
    Urteil vom 28.02.1991 – 6 U 331/90 –

    1. Einem geschlossenem Verband steht das Kolonnenvorrecht zu, so daß
    · er nicht unterbrochen werden darf
    · alle zum Verband gehörenden Fahrzeuge eine Ampelkreuzung überqueren dürfen, wenn das erste Fahrzeug bei Grün eingefahren ist, auch wenn die Lichtzeichenanlage zwischenzeitlich umgeschaltet hat.

    2. Das Merkmal der Geschlossenheit eines Verbandes wird nicht dadurch aufgehoben, daß in die Zwischenräume zwei oder mehrere Zivilfahrzeuge sich eingeordnet haben.

    3. Die Warnblinkanlage am Schlußfahrzeug einer Kolonne kann zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer eingeschaltet werden.

    4. Die Anordnung dieser Maßnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen des Marschkolonnenführers.

    ****

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
    Urteil vom 31.07.1991 – 9 U 137/89 –

    1. Ein geschlossener Verband kann auch nur aus drei Fahrzeugen bestehen.

    ...

    5. Wird (außerhalb von Autobahnen) nach links in eine Vorfahrtstraße eingebogen, dann ist ein Abstand von rund 50 Metern und ein zeitlicher Zwischenraum von mehreren Sekunden viel zu groß, um die Fahrzeuge für die übrigen Verkehrsteilnehmer noch als geschlossenen Verband deutlich erkennbar zu machen.

  2. #2
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Die Zahl drei hat sich aber seit Jahrzehnten durchgesetzt, ich denke man kann die schon getrost als "Faustregel" heranziehen, auch wenn sie natürlich nicht aus der StVO kommt.
    1. "Schon drei Fahrzeuge können einen geschlossenen Verband bilden."
    Dagegen will ich auch in diesem Konkreten fall auch nichts einwenden...

    Aber ein anderer macht daraus wieder "ab 3 Fahrzeugen IST es ein geschlossener Verband"...

    An anderer Stelle wurde wieder die ominöse 10er potenz der 3 (30) hinzugezogen...

    Der nächste schreibt was von "Abständen mindesten zwischen jedem 7-ten fahrzeug"

    ... Ich denke, du weist was ich damit sagen wollte ;)

    MfG Fabsi

  3. #3
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    An anderer Stelle wurde wieder die ominöse 10er potenz der 3 (30) hinzugezogen...
    Wieso ominöse Zehnerpotenz?
    steht doch ganz klar drin.

    35 StVO
    (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

    1.

    wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
    2.

    im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Wieso ominöse Zehnerpotenz?
    steht doch ganz klar drin.
    Die hat aber absolut nichts mit der Frage zu tun, was ein geschlossener Verband ist, sondern regelt, ab wann ein geschlossener Verband auch unter Befreiung von den Regeln der StVO nach § 35 StVO genehmigt werden muss.

    Es sieht doch wie folgt aus:
    geschlossener Verband (schon ab drei Fahrzeugen möglich) => übermäßige Straßenbenutzung => Genehmigung erforderlich
    §29 (2) StVO

    1. Ausnahme "Sonderrechte", unter den Voraussetzungen des § 35 StVO von den Regeln (also auch von der Genehmigungspflich) befreit
    § 35 (1) StVO

    2. Ausnahme von der Ausnahme: Auch unter den Voraussetzungen des §35 genehmigungspflichtig bei mehr als 30 Fahrzeugen
    § 35 (2) 1. StVO

    3. Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme: Die Genehmigungspflicht bei mehr als 30 Fahrzeugen entfällt bei "Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall"
    § 35 (4) StVO
    Geändert von nederrijner (21.03.2008 um 19:29 Uhr)

  5. #5
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Die hat aber absolut nichts mit der Frage zu tun, was ein geschlossener Verband ist, sondern regelt, ab wann ein geschlossener Verband auch unter Befreiung von den Regeln der StVO nach § 35 StVO genehmigt werden muss.

    Es sieht doch wie folgt aus:
    geschlossener Verband (schon ab drei Fahrzeugen möglich) => übermäßige Straßenbenutzung => Genehmigung erforderlich
    §29 (2) StVO

    1. Ausnahme "Sonderrechte", unter den Voraussetzungen des § 35 StVO von den Regeln (also auch von der Genehmigungspflich) befreit
    § 35 (1) StVO

    2. Ausnahme von der Ausnahme: Auch unter den Voraussetzungen des §35 genehmigungspflichtig bei mehr als 30 Fahrzeugen
    § 35 (2) 1. StVO

    3. Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme: Die Genehmigungspflicht bei mehr als 30 Fahrzeugen entfällt bei "Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall"
    § 35 (4) StVO

    Ja und?
    Ich hab doch nur zitiert woher die ominöse Zahl 30 kommt .. nicht mehr und nicht weniger
    *kopfschüttel*
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Ja und?
    Ich hab doch nur zitiert woher die ominöse Zahl 30 kommt .. nicht mehr und nicht weniger
    *kopfschüttel*
    Nicht dass Dir schwindelig wird ...
    Es ging in diesem Fall um die Zahl 30 als Mindestfahrzeuganzahl für einen geschlossenen Verband. Dass irgendwo die Zahl 30 in anderem Zusammenhang auftaucht, hat niemand bestritten.

    edit: Genau genommen ging es um dieses Posting:
    Zitat Zitat von Andreas 53/01 Beitrag anzeigen
    Hallo !

    Geschlossener Verband gemäß §35 StVO sind mehr als 30 Fahrzeuge ...

    Danach bedarf es einer Erlaubnis auch unter den Voraussetzungen des Abs.1 §35 StVO

    MfG
    Hervorhebung von mir.

    Wieso überhaupt Zehnerpotenz der drei??
    3^10 wäre 59049
    10^3 wäre 1000

    ;)

    Oder ist 3 * 10^1 gemeint?

    Nichts für ungut. :)
    Geändert von nederrijner (21.03.2008 um 21:19 Uhr)

  7. #7
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Wieso überhaupt Zehnerpotenz der drei??
    Nichts für ungut. :)
    Naja, dass sagt man halt so (zumindest hier in der gegend, weis ja nicht wies bei dir ist *g*)

    "Die 3 mit ihren zugehörigen Zehnerpotenzen, 30 - 300 - 3000 usw." :)

    MfG Fabsi

  8. #8
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Nicht dass Dir schwindelig wird ...
    Es ging in diesem Fall um die Zahl 30 als Mindestfahrzeuganzahl für einen geschlossenen Verband. Dass irgendwo die Zahl 30 in anderem Zusammenhang auftaucht, hat niemand bestritten.

    edit: Genau genommen ging es um dieses Posting:

    Hervorhebung von mir.

    Hier hat sich Andreas höchstens etwas unglücklich ausgedrückt.
    Ich denke er meinte genehmigungspflichtiger Verband beginnt lt StVO ab 31 Fahrzeugen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  9. #9
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    Klar, dass hier im Thread irgendwo die 30-Fahrzeug-Marke als Grenze erwähnt wurde, hat mich auch schaudern lassen.

    Das Problem ist halt wie so oft bei solchen und ähnlichen Themen, dass alle meinen zu dem Thema etwas zu sagen haben, Ausbilder ihre sachlich nicht korrekte Sichtweise der Dinge (die sie sich aus allen möglichen Quellen zusammengereimt haben) verbreiten und das dann immer weiter erzählt, verallgemeinert und verschlimmbessert wird. Bloß in die StVO guckt keiner. Das ist teilweise selbst bei "Fachautoren" nicht besser, siehe die ewige Diskussionen um Sonder- und Wegerecht(e).
    Aber gerade deshalb sind solche Diskussionen ja auch immer so spannend. Hintergrund ist eigentlich der, dass irgendwann mal die ganzen Märchen ausgeräumt werden und die Leute wirklich wissen, wo sie rechtlich stehen.

    Das war bei meinem Maschinistenlehrgang nichts anderes, da wurden auch viele interessante Sachen erzählt, die StVO kritisch gelesen und begriffen hatte aber irgendwie kaum einer.
    Hui, war das ein Spaß als ich nach der Frage, wer Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfte, die Müllabfuhr erwähnte (war natürlich reine Provokation *g*). Da war vielleicht Diskussionsbedarf, bis wir dann mal im Netz den Wortlaut der StVO aufgerufen haben und nach "Müllabfuhr" gesucht haben. ;) Und oh Wunder, auch die findet sich in dem mit "Sonderrechte" betitelten Paragraphen. Dabei war der Hintergrund eigentlich nur der, dass Sonderrechte sich nicht nur auf Geschwindigkeitsübertretungen und rote Ampeln erstrecken (was für viele FA sehr wichtig zu sein scheint), sondern auch diverse Verstöße beinhalten, über die sich die meisten kaum Gedanken machen.

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