@ A 53/01
...dann haben wir uns missverstanden. Ich dachte Du wärst dagegegen an einem Fahrzeug was rechtmäßig "mit Sonderrechten" an einer Einsatzstelle steht den Warnblinker einzuschalten.
Ich denke damit nicht unnötig Schaulustige vom Blaulicht angezogen werden reicht es manchmal lediglich die Warnblinkanlage eingeschaltet zu lassen. (Nach §53 StVO bleiben die Sonderrechte ja bestehen wenn das Blaulicht ausgeschaltet wird, lediglich das Wegerecht §38 StVO fällt weg aber das ist bei
stehendem RTW und parken i.d. 2. Reihe ja auch nich weiter nötig. Auf einem anderen Blatt steht natürlich was die FwUK dazu sagt wenn in den ohne Blaulicht stehenden RTW einer hinten rein rast der den RTW (trotz WBA) nicht als stehenden Fz erkannt hat. U.U. wir dem Fahrer des RTW dann eine Mitschuld angerechnet weil er die Einsatzstelle nicht mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln abgesichert hat.
Des wegen bei uns immer
- Blaulicht / Fronblitzer an
- Abblendlicht an
- Warnblinker
- Nebelscheinwerfer an
- Umfeldbeleuchtung an
- Leitblitzer an
- In der Dunkelheit -> Lichtmast raus
- TriBlitze auf die Straße
(Wegen leerer Batterie braucht man sich übrigens keine Sorgen machen wenn der Generator im Fzg. läuft hat auch die Lima des Fahrzeugmotors genug Strom um die Verbraucher zu versorgen)