Hallo,

abschließend vielleicht eine Bemerkung. Unabhängig von Blaulichtwahn usw. hat so jemand ruckzuck ein Problem, welches sich aus dem §13 (1) des StGB ableitet :

Zitat Zitat von Strafgesetzbuch §13 - Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Das ist wunderbares Juristendeutsch, deshalb gleich noch ein Link mit einer Erläuterung.