autobatterie ausbauen und mit dem blaulicht mitten auf die straße stellen ;-)
(und hoffen dass es keiner umfährt ;-P )
autobatterie ausbauen und mit dem blaulicht mitten auf die straße stellen ;-)
(und hoffen dass es keiner umfährt ;-P )
Was ist denn mit nem blaulicht aufm fahrrad?? erlischt da auch die betriebserlaubniss??? :-))
kleiner scherzkeks, sicher erlischt die Betriebserlaubnis nicht...Original geschrieben von Firefighter_elmo
Was ist denn mit nem blaulicht aufm fahrrad?? erlischt da auch die betriebserlaubniss??? :-))
aber ein Bußgeld zahlst du dennoch, denn auch für Fahhräder gilt: "An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein."
Und dazu zählt sicherlich kein Blaulicht.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Noch schlimmer als die Anzeige: kein Versicherungsschutz wenn`s ballert... DAS kann richtig teuer werden!!Original geschrieben von Andreas 53/01
dann noch die Anzeige wegen der erloschenen Betriebserlaubnis !
Gruß Nero
Wer schon die Übersicht verloren hat, sollte wenigstens den Mut zur Entscheidung haben
@alex22
mal zur aufklärung..
§53 Abs.1 StGB Tatmehrheit
Tatmehrheit liegt vor, wenn jemand durch mehrere selbständige Straftaten mehrere nebeneinander anwendbare Gesetze verletzt. In diesem Fall wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Vgl. § 53 Abs. 1 Strafgesetzbuch.
soll heisen..bei der beschriebenen "Einsatzfahrt" wenn du die ganzen da aufgeführten verstöße begehst,wirst du nach dem vergehen verurteilt auf die die höhste strafandrohung steht...
StGB § 52 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
ein richter wird dann natürlich den "verurteilungsrahmen" wohl auch eher nach oben ausschöpfen,da er ja "spielraum" hat..
beispiel:Straßenverkehrsgefährdung (weis jetzt nicht ob das vergehen nun auch die höchste strafandrohung besitzt)
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 315 c Strafgesetzbuch.
er würde wohl eher richtung freiheitsstrafe tendiern (bei unserem beispiel, wie alex22 richtig erkannte,wird nach tateinheit verurteilt)
Geändert von Bundesgrenzschutz (18.03.2005 um 02:08 Uhr)
Antwort eines Richters:
"Es gibt 20,- €uro Owi und den Einzug der "Tatwaffe" sprich der Kennleuchte, mehr nicht! Anders sieht das aus, wenn die Kennleuchte fest mit dem Fzg verbunden ist, da kostet die missbräuchliche Nutzung die Fahrerlaubnis! Aber das gilt nur für fest verbundene SoSi, Magnet-Leuchten sind ABNEHMBAR und somit NICHT fest verbunden!"
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Antwort welchen Richters?Original geschrieben von AkkonHaLand
Antwort eines Richters:
"Es gibt 20,- €uro Owi und den Einzug der "Tatwaffe" sprich der Kennleuchte, mehr nicht! Anders sieht das aus, wenn die Kennleuchte fest mit dem Fzg verbunden ist, da kostet die missbräuchliche Nutzung die Fahrerlaubnis! Aber das gilt nur für fest verbundene SoSi, Magnet-Leuchten sind ABNEHMBAR und somit NICHT fest verbunden!"
Frag den doch mal bitte aufgrund welches Gesetzes der richter die FE entzieht, sobald das Blaulicht fest montiert ist.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
... seit wann hängt das von "festmontiert/nicht festmontiert" ab ???
Besonders blöd wirds für den Fahrer /Halter des Kfz, wenn er eine Kennleuchte OHNE Typprüfung verwendet - egal ob fest montiert oder abnehmbar ... weil ... ohne Typprüfung erlischt dummerweise und gaaanz sicher die Betriebserlaubnis ... jajaja! ... mit all den bekannten Folgen.
Und noch richtiger happig wirds, wenn dem Fahrer mit der "Kennleuchte" Verstöße oder Gefährdungen während seiner Amokfahrt nachgewiesen werden können.
Gruß Michael
@AkkonHaLand
wer Lesen kann ist klar im Vorteil....
Der eröffner das Themas ( LA_Zi ) beschreibt doch ganz klar zu was er die Kennleuchte nehmen will...>>>Was sind den für mich als Privatmann die Konsequenzen, wenn ich ein Blaulicht (Dachaufsetzer, beleuchtet) auf meinen PKW bei einer Einsatzfahrt montiere?<<
Den Richter will ich sehn der ihm dafür "nur" 20 euros abnimmt und das Blaulichtteil in irgendeiner Aservatenkammer verschwindet...(LoL)
Welchen "Richter" meinst du denn ? Paul Richter,Franz Richter ???
Lies dir mal die einzelnen Gesetzestexte durch...Die 20 euro sind für mißbräuchliches benutzen von Blaulicht allein.Natürlich nur für den Benutzer eines "ordentlichen" BOS-Fahrzeuges wenn er es denn halt mal mißbraucht hat..(Pizza holen,mal schnell so mal über Kreuzung bei "Dunkelgrün" huschen,etc..)
Ein "Privatmann" ohne jegliches BOS+StVZO genehmigtes Fahrzeug, wie es ja LA_ZI beschrieb, erwartet schon so ziemlich ein mehr an Strafen..Meinste nicht auch ?Es spielt auch keine Rolle ob das Blaulicht nun fest mit dem Fahrzeug verbunden ist oder nicht...Denn fest ist es mit dem Fahrzeug ja dann während der Fahrt ja verbunden...Oder wie halten die Dinger denn auf dem Fahrzeugdach? Woher bekommen sie ihren Strom.Rischdisch...Nur durch eine "feste Verbindung". Dabei spielt es keine Rolle ob mit Magnet oder mittels Verschraubung die Verbindung zustande gekommen ist. Es wird ja so die erwartete "Außenwirkung" erreicht...Wenn ich Unrecht habe so Schreib (fundiert) mal das Gegenteil (nicht von Herrn "Richter" ;-) )...
Keiner ist unfehlbar.....
Geändert von Bundesgrenzschutz (18.03.2005 um 19:41 Uhr)
Wenn man ein gelbes Warnlicht hat und mit diesem Warnlicht bei einem Unfall auf eine Gefahr aufmerksam machen will, ist das erlaubt oder nicht?
Und ne zweite Frage, wenn das Blaulicht nicht usgeschaltet ist, darf man es dann auf dem Dach oder vorne hinter der Windschutzscheibe stehen haben oder ist das auch verboten?
ne Rundumleuchte in Gelb! Hab das schonma bei ADAC oder auch bei Privat gesehen.
Wenn die gelbe Leuchte eine Zulassung nach §35a (Pannenwarnleuchte) hat, du sie im stand bei einer Panne im stand benutzt, würde ich sagen ;)
Aber darüber scheiden sich hier vermutlich wieder die Geister ;)
Geändert von Florian Feuerbaer (04.06.2008 um 16:09 Uhr)
Ich gebe hier ausschließlich meine private Meinung wieder!
Mich würde maal intressieren, warum Du denn Blaulicht nutzen willst ?
Hast du ne so weite Anfahrt zum Gerätehaus oder ne spezielle Funktion ?
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